Kürzliche Änderungen:
- 11. Februar 2021
- 9. Februar 2021
- hinzugefügt: Was ist „Innovation“?
- 8. Februar 2021
- 5. Februar 2021
- 4. Februar 2021
- hinzugefügt: Können externe Referent:innen beauftragt werden?
- hinzugefügt: In wie weit sind die formalen Auswahlkriterien bei der Erarbeitung eines Projektantrags zu berücksichtigen?
- hinzugefügt: Was ist mit „beteiligten Einrichtungen“ im Letter of Intent gemeint?
- hinzugefügt: Muss die Projektleitung in jedem Fall ein Mitglied des Präsidiums sein?
- 3. Februar 2021
Die Stiftung Innovation in der Hochschullehre hat die Förderbekanntmachung „Hochschullehre durch Digitalisierung stärken“ in das Jahr 2020 vorgezogen, um eine möglichst frühzeitige Projektförderung zu ermöglichen. Gleichzeitig befindet sich die Stiftung im Aufbau. In diesem Kontext wird die Antragsberatung mit großer Sorgfalt durchgeführt. Dennoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass nach der Finalisierung der Allgemeinen Förderbedingungen Auskünfte im Rahmen der Antragsberatung angepasst werden müssen.
Gegenstand der Förderung
Wie viel Forschung kann im Rahmen eines Projektvorhabens stattfinden?
Forschungsprojekte werden im Rahmen der Förderbekanntmachung 2020 nicht gefördert. Im Rahmen eines Projektvorhabens sind Forschungstätigkeiten förderfähig und ggf. sogar notwendig, wenn sie einen direkten Mehrwert für das Gelingen des Projekts und die Vorbereitung des Transfers versprechen. Diese Tätigkeiten können z.B. der Verbesserung (inkl. der empirischen bzw. theoretischen Absicherung) der Maßnahmen des Projektvorhabens dienen. Ebenso sind ausdrücklich projektimmanente Maßnahmen zur ergebnisoffenen und transparenten Evaluation und Messung der Wirksamkeit förderfähig.
Was genau fällt unter „Baumaßnahmen“?
Die Errichtung neuer Gebäude oder Anbauten ist nicht förderfähig. Gefördert werden können jedoch Umbauten oder räumliche Anpassungen innerhalb bestehender Gebäude oder Flächen, wenn sie einen klaren Beitrag zur Verbesserung des studentischen Lernens oder der Lehre leisten. Die Entscheidung, ob bzw. inwiefern die Anpassungen der räumlichen Bedingungen förderwürdig ist, ist Aufgabe der Gutachtenden, die die Angemessenheit des Mitteleinsatzes bewerten.
Es sollte überzeugend dargestellt werden, dass die projektimmanenten Investitionen für das Gelingen des Projekts von hoher Bedeutung sind, sie einen didaktischen Mehrwert gegenüber alternativen Möglichkeiten bzw. dem Ist-Zustand aufweisen. Ebenso sollte die Verankerung des Projektvorhabens in den Hochschulstrukturen, auch über die Laufzeit des Projektvorhabens hinaus, thematisiert werden.
Ist der Einsatz von Lehr- bzw. Lernsoftware förderfähig?
Lehr- und Lernsoftware bzw. Lizenzen zu deren Nutzung sind förderfähig. Aussagen über eine maximale Höhe der Ausgaben können wir nicht vornehmen. Dies ist die Aufgabe der Gutachtenden, wenn diese die Angemessenheit des Mitteleinsatzes bewerten. Zu beachten ist, dass sichergestellt sein muss, dass auch spätestens nach Beendigung des Projekts die Mittel für die laufenden Kosten (z.B. Lizenzen) von anderer Seite getragen werden. In allen Fällen ist die Relevanz der Software für das Gelingen des Projekts sowie die Verankerung des Projektvorhabens in den Hochschulstrukturen, auch über die Laufzeit des Projektvorhabens hinaus, darzustellen.
Können Fördermittel für eine hochschulinterne Ausschreibung, mit der Zielsetzung hochschulinterne Lehrinnovationen zu fördern, beantragt werden?
Es ist möglich im Rahmen eines Projektvorhabens auch Fördermittel für eine hochschulinterne Ausschreibung zu beantragen. Um die Notwendigkeit und Angemessenheit eines solchen Mitteleinsatzes transparent und für die Gutachtenden nachvollziehbar darzustellen, sollten die Zielsetzung, der Umfang und die Kriterien des anvisierten hochschulinternen Verfahrens jedoch möglichst detailliert skizziert werden. Die darin genutzten Kriterien müssen außerdem der Förderbekanntmachung 2020 entsprechen. Ebenso ist die Relevanz dieser Einzelmaßnahmen für das Gelingen des Gesamtprojekts sowie die Verankerung des Projektvorhabens in den Hochschulstrukturen, auch über die Laufzeit des Projektvorhabens hinaus, darzustellen.
Sollen die Hochschulen in ihren Anträgen eher auf die Investitionsmittel oder die Lehrpraxis fokussieren?
Die Förderbekanntmachung 2020 zielt auf Maßnahmen, ganz gleich welcher Art, die begründet dazu dienen, die Praxis des Lehrens und Lernens unter den gegebenen Bedingungen zu verbessern. Insofern sind die Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen transparent und für die Gutachtenden nachvollziehbar darzustellen.
Können in einem Projektantrag mehrere Teilvorhaben aus unterschiedlichen Schwerpunkten (I, II, III) beantragt werden und können diese Teilvorhaben unterschiedliche Förderziele (1 bis 5) adressieren?
In einem Projektantrag können unterschiedliche Schwerpunkte und Förderziele gewählt werden. Alle Teilvorhaben und Maßnahmen sollten sich zu einem stimmigen Gesamtkonzept fügen.
Stimmt es, dass…
- das Geld, dass durch die Anträge bewilligt wird, noch im Kalenderjahr 2021 (maßgeblich) verausgabt werden muss,
- daher Investitionen vorzuziehen seien (Hardware, Software, Infrastruktur) und
- Personalausgaben wegen ihres langen Vorlaufs und wegen ihrer langfristigen Bindung betragsmäßig nicht im Mittelpunkt stehen dürfen?
Nein, das stimmt so nicht. Die Maßnahmen ergeben sich grundsätzlich aus den Zielsetzungen des Projekts. Sollte es beispielsweise sinnvoll sein, Investitionen im dritten Jahr vorzunehmen, so sollten die Mittel auch für diesen Zeitraum beantragt werden. Auch ein spezifisches Verhältnis von Personal- und Sachmittel sowie Investitionskosten ist weder vorgesehen noch zielführend.
Dennoch möchten wir hier gern auf die Förderbekanntmachung verweisen:
„Ebenfalls gefördert werden Projektvorhaben, die dazu beitragen, die infrastrukturellen Gelingensbedingungen guter virtueller und hybrider Lehre zu erfüllen. Daher sind auch projektimmanente Investitionen für Lehre und Studium förderfähig, die möglichst zu Beginn der Förderung eingeplant werden sollten. Die Hochschulen werden ermutigt, investive projektimmanente Maßnahmen insbesondere für das erste Förderjahr vorzusehen.“
Was ist „Innovation“?
Weil die Stiftung in der Antragsberatung immer wieder darauf angesprochen wurde, gehört auch diese Frage in die FAQ.
Für die vorgezogene Förderbekanntmachung verwenden wir einen Zugang, nach welchem Innovationen kontextabhängig sind. Ob ein anvisiertes Projektvorhaben eine Innovation ist, hängt demnach wesentlich von der Ausgangslage der antragsstellenden Hochschule ab. Für die Bewertung der eingehenden Projektanträge durch die Gutachtenden werden vier Aspekte von Innovationen berücksichtigt:
- Neuheit: Ist das geplante Vorgehen für die Hochschule bzw. den Teilbereich, in dem es eingesetzt werden soll, neu? Um diese Frage zu beantworten, ist es notwendig, die Ausgangslage und die Rahmenbedingungen der Hochschule zu kennen. Innovativ kann damit auch ein Vorgehen sein, dass an einer anderen Hochschule oder in einer anderen Organisation bereits eingesetzt wurde und nun auf den eigenen Kontext übertragen wird.
- Verbesserung: Eine Innovation zielt darauf, die eigene Ausgangslage zu verbessern. Dass bedeutet, dass es ein Verständnis davon geben muss, was „besser“ ist. Dazu sind die Formulierung eines Ziels und von Wirkannahmen notwendig. In Verbindung mit dem Querschnittsziel der Studierendenzentrierung heißt das für diese Förderbekanntmachung, dass die Innovation (mehr) Studierenden ermöglichen sollte, gelingend(er) zu studieren. Auch hier ist die Bewertung kontextabhängig. Veränderungen können, je nach Ausgangslage und Rahmenbedingungen, inkrementell oder disruptiv sein.
- Umsetzung: Wichtig ist, dass die neue(n) Idee(n) auch umgesetzt werden; das bedeutet, dass das Projekt über die reine Entwicklung einer innovativen Idee auch deren – möglichst nachhaltige – (iterative) Umsetzung umfassen soll. Das „Wirksamwerden“ für die Studierenden soll daher im Plan klar abgebildet werden.
- Organisationale Einbettung: Auch wenn der Impuls für eine Neuerung häufig von einer einzelnen Person oder einer kleinen Gruppe ausgeht, wird sie erst zur Innovation, wenn es zu organisationalen Anpassungen kommt (d.h. etwa des Moduls, des Studiengangs, der Lehreinheit, des Fachbereichs, oder der ganzen Hochschule, etc.). Auch hier gilt Kontextabhängigkeit. Je nach Ausgangslage ist der Wirkradius einer Innovation größer oder kleiner. Wichtig ist, dass es eine klar formulierte Vorstellung davon gibt, wie das innovative Potential an- und eingebunden und dann weiterentwickelt werden kann.
Der Begriff „Innovation“ wird in verschiedenen Wissenschaften unterschiedlich verwendet, daher gibt es keine eindeutig festgelegte Definition. Die Befassung mit dem Innovationsbegriff wird die Stiftung daher dauerhaft begleiten.
Antragsberechtigung
Welche Hochschulen sind antragsberechtigt?
Für die Entscheidung, welche Hochschulen antragsberechtigt sind, greifen wir auf Daten der Hochschulfinanzstatistik des Statistischen Bundesamts (Destatis) aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 zurück. Auf Grundlage des Durchschnitts dieser Jahre entscheiden wir, welche Hochschulen überwiegend staatlich refinanziert und somit antragsberechtigt sind. Wurde eine Hochschule im Durchschnitt der Jahre 2016, 2017 und 2018 zu mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Mitteln refinanziert, ist sie für die Förderbekanntmachung 2020 antragsberechtigt.
Sollten Hochschulen nach dieser Datengrundlage als nicht antragsberechtigt eingeordnet werden, besteht für sie die Möglichkeit, ihre überwiegend staatliche Refinanzierung gegenüber der Stiftung Innovation in der Hochschullehre für den ausgewählten Zeitraum nachzuweisen. Hierfür genügt die Übersendung einer Gegenüberstellung der Einnahmen der Hochschulen für den Zeitraum 2016-2018 entlang der Unterscheidung öffentlicher und nicht-öffentlicher Mittel, die vom zuständigen Wissenschaftsministerium bestätigt ist.
Bitte wenden Sie sich bei Nachfragen gerne an unsere telefonische Beratung.
In welchem Umfang sind im Rahmen eines Einzel- bzw. Verbundantrags weitere Kooperationen möglich?
Sowohl in einem Einzelantrag als auch in einem Verbundantrag können Kooperationen mit deutschen Hochschulen, internationalen Hochschulen und außerhochschulischen Einrichtungen, zu deren satzungsgemäßem Zweck die Förderung von Wissenschaft, Studium und Lehre zählt, eingegangen werden. Kooperationspartner:innen werden dadurch nicht zu Verbundpartner:innen, sondern kooperieren punktuell mit einem Projekt.
In dieser Konstellation kann die geförderte Hochschule bzw. können die geförderten Hochschulen den Kooperationspartner:innen entstehende Ausgaben für z.B. den projektbezogenen Austausch erstatten. Hierzu gehören insbesondere Ausgaben für Reisen und Unterkunft (im Ausgabenplan unter der Mittelkategorie „Sachmittel“). Kosten für Technik oder Personal, die den Kooperationspartner:innen entstehen, können nicht übernommen werden.
Auch für Kooperationen sind die Notwendigkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes transparent und für die Gutachtenden nachvollziehbar darzustellen. Ebenso ist die Relevanz der Kooperationen für das Gelingen des Projektvorhabens darzustellen.
Für Kooperationen wird kein Letter of Intent benötigt. Die Darstellung der Kooperationen im Inhaltlichen Projektantrag genügt.
Die Zusammenarbeit mit Unternehmen ist durch eine vergaberechtskonforme Auftragsvergabe möglich.
Einreichung von Projektanträgen
Wie viele Anträge kann eine antragsberechtigte Hochschule maximal einreichen?
Jede antragsberechtigte Hochschule darf maximal an zwei Anträgen beteiligt sein, an einem Einzelantrag sowie an einem Verbundantrag. Beim Verbundantrag gibt es zwei Möglichkeiten der Beteiligung: Entweder die Hochschule stellt federführend einen Verbundantrag für alle beteiligten Verbundpartner oder die Hochschule beteiligt sich als Verbundpartner am Verbundantrag einer anderen Hochschule.
Müssen Projektanträge über die Hochschulleitung eingereicht werden?
Ja, die Projektanträge für die Förderbekanntmachung 2020 sind über die Präsidien bzw. Rektorate der Hochschulen einzureichen. Fakultäten, Fachbereiche und Institute sollten die Hochschulleitung ansprechen, um ihre Antragsidee (für einen Gesamtantrag) einzubringen.
Muss ein Projektvorhaben hochschulweit angelegt sein?
Nein, es ist möglich ein Projektvorhaben einzureichen, welches „nur“ auf eine Lehrveranstaltung, ein Modul, einen Fachbereich oder eine Fakultät fokussiert. Ebenso ist es möglich weitere Formate, wie bspw. inter-/transdisziplinäre Projekte, hochschulübergreifende oder studiengangsüberschreitende Projekte einzureichen. Da alle Projektvorhaben ihre Wirkung(en) sowie den Aspekt des Transfers berücksichtigen sollten, ist grundsätzlich zu empfehlen, die anvisierte Innovation wissenschaftlich zu evaluieren, auch um ggf. einen hochschulweiten und/oder hochschulübergreifenden Transfer zu unterstützen.
Da die Projektanträge für die Förderbekanntmachung 2020 über die Präsidien bzw. Rektorate der Hochschulen einzureichen sind, sollten Fakultäten, Fachbereiche und Institute die Hochschulleitung ansprechen, um ihre Antragsidee (für einen Gesamtantrag) einzubringen.
Ist es auch möglich, als ausländische Hochschule einen Projektantrag zu stellen?
Die Förderbekanntmachung 2020 sieht Kooperationen mit ausländischen Hochschulen vor, diese sind im Gegensatz zu Verbundpartnern nicht direkt förderfähig. Die antragstellende Hochschule kann aber der kooperierenden ausländischen Hochschule entstehende Ausgaben für z.B. den projektbezogenen Austausch erstatten. Hierzu gehören insbesondere Ausgaben für Reisen und Unterkunft. Ausländische Partner können keine Verbundpartner sein und sind damit auch nicht direkt förderfähig.
Verbundanträge und -partner
Muss hinter einem Verbundantrag immer ein Konsortium von Hochschulen stehen oder können auch außerhochschulische Partner eingebunden werden?
Als Verbundpartner sind auch private Hochschulen und außerhochschulische Einrichtungen wie gemeinnützige Vereine zugelassen, zu deren satzungsgemäßem Zweck die Förderung von Wissenschaft, Studium und Lehre zählt. Ein solcher satzungsgemäßer Zweck ist im Projektantrag nachzuweisen (z.B. durch den Verweis auf die Satzung). Gewinnorientierte Unternehmen sind nicht förderfähig.
Die antragsstellende Hochschule eines Verbundes muss „den Hauptteil der Förderung für die beantragten Maßnahmen des Verbundes erhalten.“ Was ist unter „Hauptteil“ zu verstehen?
Die antragsstellende Hochschule eines Verbundantrags soll die Federführung des Verbundes innehaben. Daraus resultiert die Annahme, dass sie für die Koordinierung des Verbundes mehr Mittel (bspw. in Form einer Koordinationsstelle) beantragt als die Verbundpartner. Sollte dies aus inhaltlichen Gründen nicht möglich sein, möchten wir Sie bitten, sich an unsere Antragsberatung zu wenden.
Können Berufsakademien einen Einzelantrag stellen bzw. als Verbundpartner in einem Projektvorhaben eingebunden sein?
Berufsakademien, die im Landesrecht Hochschulen gleichgestellt und überwiegend staatlich refinanziert sind, sind antragsberechtigt. Als Verbundpartner sind alle Berufsakademien zugelassen, zu deren satzungsgemäßem Zweck die Förderung von Wissenschaft, Studium und Lehre zählt.
Erhalten Verbundpartner direkt Fördermittel?
Ja, die Stiftung Innovation in der Hochschullehre schließt mit jedem Verbundpartner einen eigenen Fördervertrag. Die Fördermittel werden demnach jedem Verbundpartner direkt zugewiesen.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
In der Ausschreibung wird formuliert: Als Orientierung im Rahmen einer bedarfsgerechten Ausgabenplanung gilt eine Förderhöhe pro Antrag von etwa 0,5 bis etwa 5 Mio. €. — schließt diese Formulierung Anträge aus, die unter der genannten „Mindestsumme“ liegen?
Die Förderbekanntmachung 2020 sieht Projektanträge im Rahmen von etwa 0,5 bis etwa 5 Mio. €. vor, Abweichungen von diesem Orientierungsrahmen nach unten und oben sind möglich, sollten aber begründet werden.
Was ist die Kalkulationsgrundlage für die Personalmittel? Können hier die DFG-Personalmittelsätze 2021 zugrunde gelegt werden?
In der Vorlage zum Ausgabenplan sind zur Berechnung der Personalmittel vorkalkulierte Sätze hinterlegt. Sie basieren auf den Entgeltgruppe des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst Bund. Innerhalb der Entgeltgruppe wurde jeweils die Stufe 3 zugrunde gelegt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die in dem Bereich Studium und Lehre tätigen Personen mittlerweile zumeist über Berufserfahrungen und somit eine erhöhte Erfahrungsstufe verfügen.
Der Ausgabenplan dient dazu, in der ersten Verfahrensstufe anhand der Posten Personalmittel, Sachmittel sowie projektimmanenter Investitionen eine grobe Übersichtsplanung zu erhalten, anhand derer die Angemessenheit des finanziellen Aufwandes zum Projektvorhaben beurteilt werden kann. Um eine Vergleichbarkeit der Ausgabenpläne zu ermöglichen, sollen keine anderen Mittelsätze als die in der Vorlage zum Ausgabenplan hinterlegten, verwendet werden.
In der zweiten Verfahrensstufe werden die Hochschulen mit einem positiv bewerteten inhaltlichen Projektantrag aufgefordert, einen Gesamtfinanzierungsplan einzureichen. In diesem ist eine detaillierte Übersicht inklusive einer Aufschlüsselung der Personalmittel, Sachmittel und projektimmanenten Investitionen darzustellen. Dabei werden die landesspezifischen Tarife für den öffentlichen Dienst zugrunde zu legen sein.
In welche Mittelkategorie fallen Fördermittel für Reisekosten?
Fördermittel für Reisekosten sind in der Mittelkategorie „Sachmittel“ zu verorten.
In welche Mittelkategorie fallen Fördermittel für Aufträge?
Fördermittel für Aufträge sind in der Mittelkategorie „Sachmittel“ zu verorten. Wie für alle Maßnahmen gilt auch für die Beantragung von Fördermitteln für Aufträge, dass diese Maßnahmen begründet dazu dienen, die Praxis des Lehrens und Lernens unter den gegebenen Bedingungen zu verbessern. Insofern sind Notwendigkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes transparent und für die Gutachtenden nachvollziehbar darzustellen. Ebenso ist die Relevanz der Maßnahmen für das Gelingen des Projekts sowie die Verankerung des Projektvorhabens in den Hochschulstrukturen, auch über die Laufzeit des Projektvorhabens hinaus, darzustellen.
Können Fördermittel für Lehraufträge beantragt werden und wo sind diese im Ausgabenplan zu berücksichtigen?
Es ist möglich Fördermittel für Lehraufträge zu beantragen. Bitte integrieren Sie diese in der Vorlage zum Ausgabenplan bei Sachmitteln. Wie für alle Maßnahmen gilt auch für die Beantragung von Fördermitteln für Lehraufträge, dass diese Maßnahmen begründet dazu dienen, die Praxis des Lehrens und Lernens unter den gegebenen Bedingungen zu verbessern. Insofern sind die Notwendigkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes transparent und für die Gutachtenden nachvollziehbar darzustellen. Ebenso ist die Relevanz der Maßnahmen für das Gelingen des Projekts sowie die Verankerung des Projektvorhabens in den Hochschulstrukturen, auch über die Laufzeit des Projektvorhabens hinaus, darzustellen.
Können wissenschaftliche Mitarbeiter:innen auf Qualifizierungs-/Promotionsstellen eingestellt werden?
Die Verantwortung für die Entscheidung für die (Art der) Einstellung von Personen liegt generell bei den antragsstellenden Hochschulen. Sie ist von vielen Faktoren wie Landesrecht, Vorbeschäftigung, Funktions- und Aufgabenbeschreibung abhängig, sodass eine generelle Antwort nicht möglich ist.
Sofern es ein Gewinn für das Projektvorhaben darstellt, können wissenschaftliche Mitarbeiter:innen auf Qualifizierungsstellen eingestellt werden. Da die Begutachtung des inhaltlichen Konzepts und die Angemessenheit des Ausgabenplans bei den Gutachtenden liegt, ist dies im Antrag transparent darzulegen.
Kann vorhandenes Personal der Hochschule für das anvisierte Projektvorhaben abgestellt und durch die Förderbekanntmachung 2020 finanziert werden?
Fördermittel können nicht für unbefristetes Personal oder Personal, dessen Verträge über den Zeitraum gesichert sind, eingesetzt werden. Es ist jedoch denkbar, dass im Zuge einer „Freistellung“ die Vertretung von „Bestandspersonal“ der Hochschule, welches sich dem anvisierten Projektvorhaben widmet, finanziert wird.
Können Fördermittel für studentische Hilfskräfte beantragt werden und wo sind diese im Ausgabenplan zu berücksichtigen?
Es ist möglich, Fördermittel für studentische Hilfskräfte zu beantragen. Bitte integrieren Sie diese in der Vorlage zum Ausgabenplan bei Sachmitteln und nutzen Sie zur Kalkulation der notwendigen Fördermittel für studentische Hilfskräfte im Ausgabenplan 13 Euro pro Stunde. Um eine Vergleichbarkeit der Ausgabenpläne zu ermöglichen, sollen keine anderen Mittelsätze als die in der Vorlage zum Ausgabenplan hinterlegten genutzt werden.
Können auch Professuren im Rahmen der Förderbekanntmachung 2020 finanziert werden?
Professuren können im Rahmen eines Antrags auf die Förderbekanntmachung 2020 beantragt werden. Um eine Vergleichbarkeit der Ausgabenpläne zu ermöglichen, sind in der Vorlage zum Ausgabenplan bereits Mittelsätze für W1- und W2-Professuren hinterlegt.
Wie für alle Maßnahmen gilt auch für die Beantragung von Fördermitteln für Professuren, dass diese Maßnahmen begründet dazu dienen, die Praxis des Lehrens und Lernens unter den gegebenen Bedingungen zu verbessern. Insofern sind Notwendigkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes transparent und für die Gutachtenden nachvollziehbar darzustellen. Ebenso ist die Relevanz der Maßnahmen für das Gelingen des Projekts sowie die Verankerung des Projektvorhabens in den Hochschulstrukturen, auch über die Laufzeit des Projektvorhabens hinaus, darzustellen.
Können Fördermittel für wissenschaftliche Hilfskräfte und nicht wissenschaftliches Personal beantragt werden und wo sind diese im Ausgabenplan zu berücksichtigen?
Es ist möglich, Fördermittel für wissenschaftliche Hilfskräfte und nicht wissenschaftliches Personal zu beantragen. Bitte integrieren Sie diese in der Vorlage zum Ausgabenplan unter Personalmitteln und nutzen Sie zur Kalkulation der notwendigen Fördermittel die folgenden Standardsätze für die Berechnung der Personalkosten:
- TVöD Entgeldstufe 4, Erfahrungsstufe 3: 3900 €
- TVöD Entgeldstufe 3, Erfahrungsstufe 3: 3700 €
- TVöD Entgeldstufe 2, Erfahrungsstufe 3: 3500 €
- Kalkulieren Sie für wissenschaftliche Hilfskräfte im Ausgabenplan bitte pauschal 15 Euro pro Stunde.
Bitte ergänzen Sie – falls erforderlich – diese Stellensätze (z.B. für nicht wissenschaftliches Personal), für die in der Excel-Vorlage keine pauschalisierten Sätze enthalten sind, eigenständig in der dafür vorgesehenen Spalte. Um eine Vergleichbarkeit der Ausgabenpläne zu ermöglichen, sollen darüber hinaus keine anderen Mittelsätze als die in der Vorlage zum Ausgabenplan hinterlegten genutzt werden.
Können externe Referent:innen beauftragt werden? Falls ja, was sind die Höchstgrenzen bzw. die max. Tagessätze?
Es ist möglich, Fördermittel für die Beauftragung von externen Referent:innen zu beantragen. Bitte integrieren Sie diese in der Vorlage zum Ausgabenplan bei den Sachmitteln. Wie für alle Maßnahmen gilt auch für die Beantragung von Fördermitteln die Beauftragung von externen Referent:innen, dass diese Maßnahmen begründet dazu dienen, die Praxis des Lehrens und Lernens unter den gegebenen Bedingungen zu verbessern. Insofern sind Notwendigkeit und Angemessenheit des Mitteleinsatzes transparent und für die Gutachtenden nachvollziehbar darzustellen. Ebenso ist die Relevanz der Maßnahmen für das Gelingen des Projekts sowie die Verankerung des Projektvorhabens in den Hochschulstrukturen, auch über die Laufzeit des Projektvorhabens hinaus, darzustellen.
Bitte nutzen Sie zur Kalkulation der notwendigen Fördermittel für die Beauftragung von externen Referent:innen 100 Euro pro Stunde. Um eine Vergleichbarkeit der Ausgabenpläne zu ermöglichen, sollen keine anderen Mittelsätze als die in der Vorlage zum Ausgabenplan hinterlegten genutzt werden. Sollten die tatsächlich gezahlten Honorare marktüblich sein und höher ausfallen, ist dies gleichwohl möglich, muss dann aber auch nachgewiesen werden.
Verfahren
Können sich mehrere Personen pro Hochschule im Antragsportal registrierten?
Ja, es können sich beliebig viele Personen pro Hochschule im Antragsportal registrieren. Eine Antragstellung muss allerdings auf Anweisung der Hochschulleitung erfolgen. Welche Person einer Hochschule im Antragsportal den Account angelegt hat, über den der Projektantrag eingereicht wird, ist nicht relevant. Hochschulen, die sowohl einen Einzel- als auch einen Verbundantrag einreichen, können dies über einen einzelnen oder über zwei verschiedene Accounts im Antragsportal tun.
Können die Chancen auf eine Förderung durch die Reduktion der eingereichten Projektanträge erhöht werden?
Nein, eine Hochschule steigert die Chancen auf eine Förderung nicht durch die Reduktion der Anzahl der eingereichten Projektanträge. Jeder eingereichte Antrag, der die formalen Auswahlkriterien erfüllt, wird in einem wissenschaftlichen Begutachtungsprozess von externen Gutachtenden bewertet.
Auf Grundlage der inhaltlichen Beurteilung durch die Gutachtenden bewerten die wissenschaftlichen Mitglieder des Projektauswahlausschusses die Anträge auf ihre Förderwürdigkeit. Neben der Qualität der einzelnen Anträge wird die Passung zur Förderlinie und das Ziel, die Hochschullandschaft in ihrer Breite zu fördern, berücksichtigt.
Können im Rahmen des inhaltlichen Projektantrags Verlinkungen auf Websites genutzt werden?
Der inhaltliche Projektantrag sollte für die Gutachtenden ohne Verlinkungen verständlich sein. In welchem Ausmaß dennoch Links auf Websites gesetzt werden, liegt in der Entscheidung der antragsstellenden Hochschulen.
In wie weit sind die formalen Auswahlkriterien bei der Erarbeitung eines Projektantrags zu berücksichtigen?
Ab dem 02.03.2021 werden alle fristgerecht eingereichten Projektanträge auf ihre inhaltliche Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Dabei werden die formalen Auswahlkriterien des Ausschlusses einer Doppelfinanzierung und die Bereitschaft zur Vernetzung sowie zum Austausch und Wissenstransfer von Zwischenergebnissen nicht berücksichtigt. Beide Aspekte haben die Antragssteller:innen später mit der Unterzeichnung eines Fördervertrags zu bestätigen. Somit ist in den inhaltlichen Projektanträgen nicht aus formalen Gründen die Doppelfinanzierung auszuschließen bzw. eine Bereitschaft zur Vernetzung sowie zum Austausch und Wissenstransfer von Zwischenergebnissen auszudrücken.
Was ist mit „beteiligten Einrichtungen“ im Letter of Intent gemeint?
Da Verbundpartner:innen nicht nur Hochschulen sind, ist der Begriff „Einrichtung“ gewählt worden. Gemeint sind die Verbundpartner. Bitte ersetzen Sie in der Vorlage lediglich die durch Großbuchstaben markierten Stellen und verwenden Sie den Briefkopf des jeweiligen Verbundpartners bzw. der Letter of Intent sollte Name und Kontaktdaten des Präsidiumsmitglieds bzw. der/des Leiter:in der Einrichtung sowie der Projektleitung enthalten. Die Nennung von weiteren beteiligten Einrichtungen (Qualität, Rechenzentrum etc.) bzw. Verbundpartnern ist nicht nötig.
Muss die Projektleitung in jedem Fall ein Mitglied des Präsidiums sein, typischerweise also VP Lehre, wie es in den QPL-Projekten der Fall war?
Nein, es ist nicht erforderlich, dass die Projektleitung aus dem Kreis des Präsidiums oder der Professor:innenschaft kommt.
Wo sind Balkenplan und Arbeitsplan zu platzieren und gibt es bzgl. der Ausgestaltung Vorgaben?
Wie im Formular für den Projektantrag beschrieben, ist der Balkenplan Teil des zehnseitigen inhaltlichen Projektantrags. Für den umfangreicheren Arbeitsplan ist eine eigenständige Datei vorgesehen, die Sie bitte im Antragsportal als PDF hochladen.
Vorgaben für die Gestaltung eines Balkenplans gibt es nicht. Sie sollten allerdings berücksichtigen, dass dieser dazu dient, den Gutachtenden und dem Projektauswahlausschuss einen Überblick über die Schwerpunkte und den Ablauf des Projekts zu ermöglichen. Deshalb ist eine nachvollziehbare übersichtliche Darstellung ebenso wie die Aufnahme von Meilensteinen sinnvoll. Der Balkenplan stellt eine Kurzfassung des ausführlichen Arbeitsplans dar, den Sie als gesondertes Dokument dem Antrag beifügen.
Auch zur Darstellung der Arbeitspakete bestehen keine Vorgaben. Wie der Balkenplan sollten auch die Arbeitspakete für die Gutachtenden verständlich aufbereitet werden, da sie u.a. anhand dessen die Angemessenheit des Ausgabenplans und das Vorgehen des Projektvorhabens beurteilen. Vorstellbar ist bspw., dass den Arbeitspaketen (AP) die folgenden Informationen zugeordnet werden: Nummer, Bezeichnung, Dauer (in Monaten), Personenmonate, Meilensteine, Inhalte, ggf. Zuordnung zu den Verbundpartnern, ggf. Anteil des AP je Verbundpartner:in. Diese Aufzählung ist jedoch weder vollständig noch verbindlich.
Welche Dokumente sind im Antragsportal einzureichen?
Einzureichende Dokumente | Einzelantrag | Verbundantrag |
---|---|---|
Inhaltlicher Projektantrag (PDF) | x | x |
Tabellarische Übersicht der Arbeitspakete (PDF) (auch „Arbeitsplan“ genannt) |
x | x |
Ausgabenplan (PDF) | x | x |
Letter(s) of Intent (alle LOI gesammelt in einer PDF) | – | x |
Für den Inhaltlichen Projektantrag sowie den Ausgabenplan nutzen Sie bitte unsere Vorlagen. Für die tabellarische Übersicht der Arbeitspakete gibt es keine Vorlage. Für den Letter of Intent bei Verbundanträgen finden Sie Formulierungen im Dokument „Hinweise zur ersten Verfahrensstufe der Förderbekanntmachung 2020“, das unseren Vorlagen beiliegt.
Was wird neben dem Inhalt des Projektantrags in der Projektauswahl berücksichtigt?
Bei der Auswahl der Projektanträge zählt im ersten Verfahrensschritt ausschließlich die Qualität der Projektanträge. Sie wird in einem wissenschaftsgeleiteten Begutachtungsprozess entlang der Kriterien der Förderbekanntmachung 2020 bewertet.
Die Förderbekanntmachung soll auch die Hochschullandschaft in ihrer Breite erreichen. Der Projektauswahlausschuss wird daher im zweiten Verfahrensschritt u.a. auch fachliche, thematische Breite und Hochschultypen berücksichtigen. Bei der Auswahl der Einzel- oder Verbundanträge werden keine Verteilungsschlüssel (z.B. Königsteiner Schlüssel, Hochschulgröße, etc.) zu Grunde gelegt.
Zeitplan und Fristen
Kann der Förderbeginn nach vorne oder nach hinten verschoben werden?
Die Projektförderung beginnt frühestens zum 01.08.2021 und endet spätestens zum 31.07.2024. Ein Projekt kann sowohl später starten als auch früher enden, muss jedoch innerhalb dieses Zeitraums begonnen und abgeschlossen werden.