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  • Wann ist die Rückzahlung von Fördermitteln zu tätigen?

    Fördermittel werden grundsätzlich längstens für einen Zeitraum bis zu drei Monaten nach Erhalt zur Verausgabung zur Verfügung gestellt. Sobald für Sie erkennbar ist, dass die angeforderten Mittel nicht innerhalb der Frist von höchstens drei Monaten verwendet werden, sind sie unverzüglich und unaufgefordert als Rückzahlung bei der Stiftung einzureichen

    Dies gilt für alle angeforderten Mittel, die nicht innerhalb von höchstens drei Monaten verwendet werden.

    Die in einem Haushaltsjahr nicht verwendeten Mittel sind an die Stiftung zurückzuüberweisen.

    Mittel, die bis zum 31.03. des Folgejahres nicht verausgabt wurden, sind spätestens nach Ende der Verausgabungsfrist (31.03.) unaufgefordert als Rückzahlung bei der Stiftung einzureichen.