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    FAQ-Förderung: Freiraum 2023

    Der Einsatz von KI bei der Erstellung von Förderanträgen ist möglich. Wichtig ist, dass dabei die Leitlinien der DFG für den Umgang mit KI-Modellen zur Text- und Bilderstellung berücksichtigt und umgesetzt werden.

    Sollen an der Hochschule dauerhaft beschäftigte Mitarbeiter:innen (grundfinanziertes Personal) im Projekt mitarbeiten und dafür freigestellt werden, wird eine Projekteinsatzverfügung oder eine Ergänzung im Arbeitsvertrag benötigt, die deutlich den Zeitraum und Umfang der Projektarbeit ausweist und das Projekt benennt. Ist ein:e Mitarbeiter:in sowohl im Projekt als auch in anderen Bereichen an der Hochschule tätig, sind die Stellenanteile voneinander unabhängig zu verwalten. Der Stellenanteil, der durch die Fördermittel der Stiftung gedeckt wird, muss zur Erreichung der Projektziele eingesetzt werden.

    Nein. Die Stiftung kann Fördermittel ausschließlich an Hochschulen in Deutschland vergeben. Die Beteiligung internationaler Hochschulen an den Förderungen ist daher nur in Zusammenarbeit mit einer deutschen Hochschule möglich: Eine deutsche Hochschule kann unter Berücksichtigung der Regelungen des Vergaberechts Aufträge an Einrichtungen oder Firmen im Ausland vergeben.

    Wir bieten jeden Dienstag von 10 bis 11:30 Uhr  und jeden Donnerstag von 14 bis 15:30 Uhr unter 040 6059815 72 eine Telefonsprechstunde zur Klärung von Fragen rund um Ihr Projekt an.

    Das Team Projektförderung erreichen Sie zudem über das StIL-Portal.

    Sobald Ihnen bekannt ist, dass Fördermittel nicht verausgabt werden, melden Sie diese bitte unaufgefordert und unverzüglich über das StIL-Portal an die Stiftung zurück. Dies gilt für alle angeforderten Mittel, die nicht innerhalb von höchstens drei Monaten verwendet werden. Hiervon kann abgewichen werden, wenn Sie die Mittel bei der nächsten Mittelanforderung zum Verbleib beantragen und die Stiftung zustimmt.

    Weiterhin wird es aber notwendig sein, die in einem Haushaltsjahr nicht verwendeten Mittel an die Stiftung zurückzuüberweisen.

    Mittel, die bis zum 31.03. des Folgejahres nicht verausgabt wurden, sind spätestens nach Ende der Verausgabungsfrist (31.03.) an die Stiftung zurückzuzahlen.

    Die Begründungen zur Projektnotwendigkeit werden pro Ausgabenposition in den Zwischennachweisen und dem Abschlussnachweis von der Stiftung eingefordert. Die Verantwortung für die ausreichende Dokumentation von Abweichungen vom Finanzierungsplan liegt bei den Fördermittelempfänger:innen.

    Ja, dabei ist analog zur Erstellung der Finanzierungspläne sicherzustellen, dass die Ausgaben nach den für Förderung geltenden Förderbedingungen förderfähig sowie notwendig sind und eindeutig dem Projekt zugeordnet werden können. Die aufgeführten Ausgabenposten müssen zur Erreichung der Projektziele notwendig sein. Eine Mitteilung an die Stiftung ist nicht notwendig. Sie finden die Förderbedingungen im Bereich Downloads der Förderungen.

    Umdispositionen von mehr als 20 Prozent der Gesamt-Jahressumme, sind über das StIL-Portal bei der Stiftung zu beantragen. Dafür tragen Sie die entsprechenden Summen zunächst im Reiter „Ausgaben und Umdispositionen“ ein und senden uns anschließend eine Nachricht im Reiter „Pflichtmitteilungen”. Bitte begründen Sie die Umdisposition im Textfeld. Wird die Pflichtmitteilung genehmigt, kann die Umdisposition vorgenommen werden. Überschreitungen von mehr als 20 Prozent, denen nicht zugestimmt wurde, stellen zweckwidrige Verwendungen dar. Ein Rechenbeispiel zur 20 Prozent-Regelung.

    Der geprüfte Finanzierungsplan ist Bestandteil des Fördervertrags. Damit sind die Fördersummen ebenso wie die Jahressummen für das Projektvorhaben verbindlich. Verbundprojekte können Fördermittel während der Projektlaufzeit nicht zwischen den Verbundpartnern verschieben.

    Anpassungen einzelner Ausgabenposten innerhalb einer Finanzposition (Personalmittel, Sachmittel und Investitionen) sind jedoch möglich, wenn sie zum Erreichen der Projektziele notwendig sind und müssen nicht im Vorfeld beantragt werden. Zudem können die im Finanzierungsplan aufgeführten Summen der Finanzpositionen um bis zu (inklusive) 20 Prozent der Gesamt-Jahressumme überschritten werden, indem freie Mittel aus einer anderen Finanzposition umdisponiert werden. Diese Umdispositionen sind ebenfalls nicht zustimmungspflichtig, sondern werden erst im Zwischennachweis dargestellt und begründet. Beträgt die beantragte Gesamt-Jahressumme beispielsweise 50.000 Euro, so können 10.000 Euro ohne vorherige Einwilligung durch die Stiftung umdisponiert werden. Umdispositionen über 20% der Gesamtjahressumme sind zustimmungspflichtig.

    Die Frist für die letzte Mittelanforderung des Jahres ist der 01. Dezember (bis 12 Uhr). Die Auszahlung der am 01. Dezember angeforderten Mittel erfolgt zum 30. Dezember. Die Verausgabung dieser Mittel kann unter den folgenden Bedingungen bis zum 31. März erfolgen: Die Verbindlichkeit für die jeweilige Ausgabe ist noch im Vorjahr entstanden. Für Personalmittel bedeutet dies, dass ein Arbeitsvertrag im Vorjahr geschlossen worden sein muss. Auftragsverfahren für Investitions- oder Sachmittel müssen abgeschlossen und der Auftrag im Vorjahr vergeben worden sein. Bestellungen müssen ausgelöst worden sein, auch wenn die Lieferung, Rechnungsstellung und Bezahlung im ersten Quartal des Folgejahres erfolgen. Über den 31. März hinaus ist eine Verwendung der Mittel aus dem Vorjahr nicht mehr möglich. Fördermittel, die nicht bis zum 01. Dezember angefordert wurden, verfallen.

    Die Fördermittel werden entsprechend der im Finanzierungsplan veranschlagten Summen angefordert. Umdispositionen sind bei der Mittelanforderung noch nicht anzugeben. Wenn Sie bspw. planen, Sachmittel in Personalmittel umzudisponieren, rufen Sie die Mittel dennoch aus dem Budget der Sachmittel ab, so wie ursprünglich im Finanzierungsplan angegeben.

    Bitte beachten Sie die Grenze zur Zustimmung von Umdispositionen von über 20% durch die Stiftung und dokumentieren alle Umdispositionen, die darunter liegen im Laufe des Jahres. Die Verantwortung für die ausreichende Dokumentation von Abweichungen vom Finanzierungsplan liegt bei den Fördermittelempfänger:innen.

    Ja, im Sinne des Jährlichkeitsprinzips ist die Summe der Fördermittel, die laut des Finanzierungsplans auf ein Kalenderjahr entfällt, im betreffenden Jahr anzufordern. Ein Mittelübertrag in das Folgejahr ist nicht möglich. Während der Projektlaufzeit können Fördermittel nur innerhalb der für ein Kalenderjahr kalkulierten Summe zwischen den verschiedenen Finanzpositionen umdisponiert werden.

    Ist die Mittelanforderung korrekt und vollständig über das StIL-Portal eingegangen, so erfolgt die Auszahlung der Fördermittel in der Regel innerhalb von zehn Werktagen nach der Frist für die Mittelanforderung.

    Reichen Sie keine Mittelanforderung mit 0,- EUR ein. Bitte schreiben Sie uns in diesem Fall eine kurze Nachricht über das StIL-Portal, dass Sie zum betreffenden Stichtag keine Mittel anfordern werden.

    Haben Sie die angeforderten Mittel aus der letzten Mittelanforderung nicht vollständig verwendet, können Sie den Verbleib im Projekt beantragen. In diesem Fall ist kurz zu begründen, warum die Mittel nicht alsbaldig verausgabt werden konnten. Anschließend tragen Sie ein, wie Sie die verbliebenen Mittel einsetzen werden.

    Pro Stichtag kann nur eine Mittelanforderung eingesendet werden. Sollten Sie eine Korrektur an einer bereits eingereichten Anforderung vornehmen müssen, schreiben Sie uns eine Nachricht über das StIL-Portal. Sofern die Anforderung noch nicht genehmigt wurde, kann sie zur Bearbeitung freigeschaltet werden.

    Bitte weisen Sie bei allen Veröffentlichungen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit Ihrem Projekt auf die Förderung durch die Stiftung hin. Dabei ist der Name der Stiftung stets vollständig auszuschreiben. Wir bitten Sie außerdem, das Logo der Stiftung zu verwenden. (Die Schutzräume um das Logo herum sind in den entsprechenden Bilddateien, die die Stiftung zur Verfügung stellt, bereits angelegt.) Weitere Informationen finden Sie in unseren Richtlinien für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit geförderter Projekte.

    Steht Personal für eine gewisse Zeit des Projekts z.B. wegen Elternzeit oder Krankheit nicht zur Verfügung, verlängert sich das Projekt nicht automatisch. Das Projekt kann durch Finanzierung von Vertretungspersonal fortgeführt werden. Über etwaige Möglichkeiten einer Projektverlängerung stehen rechtzeitig im Projektverlauf Informationen zur Verfügung. Bitte denken Sie an Ihre Mitteilungspflicht, sollten sich Verzögerungen des Projekts von mind. sechs Wochen ergeben bzw. die Erreichung der Projektziele gefährdet sein.

    Bitte stellen Sie sicher, dass im StIL-Portal alle relevanten Ansprechpersonen im Reiter „Kontaktpersonen“ angegeben sind und dass die dort angegebenen Kontaktdaten aktuell sind. Beachten Sie hierzu unbedingt unsere Anleitung für Freiraum 2022 bzw. unsere Anleitung für Freiraum 2023. Gerade mit Blick auf Vertretungen und Abwesenheiten empfehlen wir, über die verpflichtende Projektkoordination hinaus mindestens eine weitere Kontaktperson anzugeben.

    Gefördert werden nur projektbezogene Aufwendungen innerhalb der Projektlaufzeit. Folgekosten nach Projektablauf werden nicht übernommen, sondern müssen durch Eigenmittel der Hochschule getragen werden. Werden Verträge über die Projektlaufzeit hinausgehend geschlossen, muss die geförderte Organisation grundsätzlich nach Projektende die Kosten für die Restlaufzeit der geschlossenen Verträgen übernehmen.

    Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen des Vergaberecht zu beachten. Die Stiftung kann weder vergaberechtliche Prüfungen noch Beratungen anbieten. Die Verantwortung für die Einhaltung des Vergaberechts und der Durchführung korrekter Vergabeverfahren liegt bei den Hochschulen.

    Kommen für die Beschaffung von Hilfsmitteln und Gegenständen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht (Kauf, Miete, Leasing, Mietkauf, o.ä.), ist vor der Beschaffung zu prüfen, welche Form der Beschaffung die wirtschaftlichste ist. Bestehende Rahmenverträge der Hochschule können grundsätzlich genutzt werden, allerdings ist zu dokumentieren, dass deren Nutzung wirtschaftlicher als die singuläre Beschaffung ist. Innerhalb eines Verbundprojekts dürfen keine Aufträge an Verbundpartner:innen vergeben werden.

    Fördermittel dürfen erst ab dem Projektstart verausgabt werden. Mit der Vorbereitung von Vergabeverfahren kann bereits vor dem festgelegten Projektbeginn begonnen werden. Stellen dürfen auf Kosten der Hochschule bereits ausgeschrieben werden. Verträge dürfen erst zum Projektbeginn geschlossen und Verbindlichkeiten eingegangen werden.

    Nein. Der Fördervertrag ist von unserer Rechtsabteilung entworfen, vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geprüft und von unserem Aufsichtsgremium (Bund-Länder-Gremium) in dieser Fassung beschlossen worden. Er kann daher nicht geändert werden und ist in dieser Fassung zu zeichnen.

    Ja, sowohl nicht ausgeloste Interessenbekundungen als auch nicht ausgewählte Anträge können erneut eingereicht werden.

    Ein Zuwendungsbescheid ergeht nicht. Mit dem unterzeichneten Fördervertrag können ab dem Projektstart Fördermittel angefordert werden. Informationen zur Mittelanforderung finden Sie ebenfalls in diesem FAQ.

    Nein, die Weitergabe und Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte (auch Kooperations- bzw. Verbundpartner) ist nicht zulässig. Bei einer Zusammenarbeit mit Dienstleistern o.ä., die nicht Teil des Projekts sind, ist es möglich, projektbezogene Ausgaben zu erstatten (z.B. Reisekosten).

    Fördermittel sind in der Regel im Voraus für die kommenden drei Monate anzufordern. Folgende Stichtage gelten für die genannten Zeiträume:

    • 01. Februar = Januar bis inkl. März
    • 01. April = April bis inkl. Juni
    • 01. Juli = Juli bis inkl. September
    • 01. Oktober = Oktober bis inkl. Dezember
    • 01. Dezember = mögliche Restmittel zur Verausgabung bis inkl. 31.03. des Folgejahres

     

    Sie erhalten etwa 20 Tage vor den jeweiligen Stichtagen eine automatisierte Nachricht aus dem StIL-Portal, dass Sie eine Mittelanforderung einreichen können. Mittelanforderungen müssen bis spätestens 12 Uhr des Stichtages bei der Stiftung eingegangen sein (bitte nach dem Absenden im Portal nochmals speichern). Eine Mittelanforderung zu anderen Zeitpunkten ist nicht möglich.

    Die Fördermittel, die für ein Kalenderjahr im Finanzierungsplan veranschlagt sind, müssen spätestens bis zum 01. Dezember angefordert werden, da sie andernfalls verfallen (siehe Förderbedingungen 4.2).

    Der Zwischennachweis ist im Portal einzupflegen, die Frist zur Einreichung endet am 30. April. Mitte März erhalten Sie einen automatischen Aufruf aus dem Portal.

    Alle relevanten Informationen, Anleitungen und Vorlagen stellen wir auf unserer Website zur Verfügung.

    Sie können den Sachbericht und den zahlenmäßigen Nachweis zwischenspeichern. Nach Prüfung der Daten reichen Sie Ihren Zwischennachweis ein. Senden Sie uns den Nachweis bitte nicht per E-Mail oder Post zu. Wir benötigen keine Unterschrift auf dem Zwischennachweis.

    Förderungen

    „Freiraum“ ist eine wiederkehrende Ausschreibung. In regelmäßigen Abständen wählt der Ausschuss zur Projektauswahl Projekte zur Förderung aus. Wenn Sie über den genauen Zeitpunkt der nächsten Förderrunde informiert werden wollen, abonnieren Sie gerne unseren Newsletter.

    Der Fördervertrag wird mit der Hochschule geschlossen. Die Stiftung zahlt die Fördermittel an die Hochschule aus.

    Nein, die Stiftung kann keine Overhead-Pauschale zur Verfügung stellen.