Ja, die Förderung von Professuren ist möglich.
Die Professuren werden über Pauschalen abgerechnet und sind im Finanzierungsplan unter dem Reiter Personalmittel|Tarifbeschäftigte & Professor:innen entsprechend aufzuführen. Mit der Auswahl der Kategorien W1 bis W3 errechnet sich die jeweilige Pauschale für die Professur automatisch.
In diesem Video wird gezeigt, wie Anträge im Förderportal gemeinsam bearbeitet werden können. Schritt für Schritt wird erklärt, wie Personen zur Zusammenarbeit an einem Antrag eingeladen werden können (00:00 bis 02:12) und wie diese die Einladung annehmen (02:12 bis 03:48).
Der Einsatz von KI bei der Erstellung von Förderanträgen ist möglich. Wichtig ist, dass dabei die Leitlinien der DFG für den Umgang mit KI-Modellen zur Text- und Bilderstellung berücksichtigt und umgesetzt werden.
Die Anträge sind durch die jeweilige Hochschulleitung einzureichen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über das Förderportal der Stiftung. Die digitale Einreichung von Anträgen wird vom 31.07.2024 bis 30.10.2024, 14 Uhr möglich sein. Nach dieser Frist wird das Förderportal geschlossen und die Antragstellung ist nicht mehr möglich. Nach Ablauf der Antragsfrist können die Anträge nicht zurückgezogen werden.
Für die Förderung „Lehrarchitektur” ist eine Zwischenevaluation nach drei Jahren vorgesehen. Die Förderverträge werden aufgrund dieser Zwischenevaluation zunächst für vier Jahre geschlossen mit der Option, diese bei positiver Evaluation um zwei weitere Jahre zu verlängern. Die Projekte sind jedoch für sechs Jahre zu planen (so auch im Arbeits- und Finanzierungsplan). Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass nach drei Jahren erste sichtbare Ergebnisse zu erzielen sind.
Jede Hochschule kann durch die Hochschulleitung maximal einen Einzelantrag einreichen. Sie kann sich zusätzlich an maximal einem Verbundantrag – als projektleitende Hochschule oder Verbundpartner – beteiligen. Ein Verstoß gegen die maximale Antragszahl führt zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren. Die Einhaltung dieser Regel obliegt der Hochschulleitung. Wird gegen diese Vorgabe verstoßen, werden alle Anträge dieser Hochschule vom Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Verbundanträge, wenn mindestens ein Verbundpartner gegen diese Regelung verstößt. In diesem Fall wird das gesamte Verbundprojekt nicht gefördert.
Das Verfahren von Freiraum 2025 legt fest, dass jede Projektidee nur einmal eingereicht werden kann. Diese Regelung wird anhand eines Textvergleichs überprüft. Zudem prüfen die Gutachter:innen, dass der Antrag auf der Interessenbekundung aufbaut, sodass sichergestellt ist, dass die Projektidee bereits zum Zeitpunkt der Interessenbekundung vorhanden ist (siehe dazu auch: https://stiftung-hochschullehre.de/faq/was-bedeutet-es-dass-der-antrag-auf-der-interessenbekundung-aufbauen-muss/). Ein negatives Prüfergebnis führt in beiden Fällen zum Ausschluss vom Verfahren.
Die Losziehung erfolgte nach einer Bereinigung der Daten (zu Gründen für den Ausschluss vom Verfahren siehe: https://stiftung-hochschullehre.de/faq/in-welchen-faellen-wurden-interessenbekundungen-vom-losverfahren-ausgeschlossen/) nach dem reinen Zufallsprinzip. Dabei wurde schrittweise vorgegangen, um die Lose zu berücksichtigen, die die Zusammenarbeit von zwei oder drei Projekten abbilden. Nach Ziehung jeder Interessenbekundung wurde überprüft, ob eine Kooperation angegeben war. Falls ja, wurden die ein oder zwei angegebenen Interessenbekundungen ebenfalls aufgenommen. Die Voraussetzung hierfür war die Wortgleichheit der Projektskizze. Dieses Verfahren wurde wiederholt, bis 500 Lose erreicht waren.
In den Allgemeinen Förderbedingungen sind die Regelungen für alle Förderungen der Stiftung festgelegt. Der Ausschreibungstext enthält die spezifischen Ziele und Rahmenbedingungen für die einzelnen Förderungen.
Im Dokument „Operationalisierung der Auswahlkriterien“ sind Erläuterungen der Kriterien zu finden, die Grundlage für die wissenschaftliche Begutachtung sind. Im Rahmen der Begutachtung und Auswahl erfolgt keine Gewichtung der Kriterien. Sie sollen vielmehr kontextbezogen und als Orientierungshilfe verstanden werden. Die Bewertung eines Antrags erfolgt ganzheitlich und die Einbeziehung der inhaltlichen Auswahlkriterien in die Projektbeschreibung richtet sich nach der Schwerpunktsetzung des jeweiligen Projekts. Daher müssen nicht alle Aspekte gleichermaßen enthalten sein.
Der Schwerpunkt der Ausschreibung liegt auf den Lernprozessen der Studierenden. Projekte, die beispielsweise Unterstützungsangebote für Promovierende entwickeln, sind dabei nicht ausgeschlossen. Mitarbeiter:innen können auf Qualifizierungsstellen eingestellt werden, sofern daraus ein Gewinn für das Projektvorhaben entsteht. Nicht gefördert werden können reine Forschungsprojekte im Rahmen einer Promotion. Begleitende Forschung ist in den Projekten jedoch möglich und erwünscht.
Sollen an der Hochschule dauerhaft beschäftigte Mitarbeiter:innen (grundfinanziertes Personal) im Projekt mitarbeiten und dafür freigestellt werden, wird eine Projekteinsatzverfügung oder eine Ergänzung im Arbeitsvertrag benötigt, die deutlich den Zeitraum und Umfang der Projektarbeit ausweist und das Projekt benennt. Ist ein:e Mitarbeiter:in sowohl im Projekt als auch in anderen Bereichen an der Hochschule tätig, sind die Stellenanteile voneinander unabhängig zu verwalten. Der Stellenanteil, der durch die Fördermittel der Stiftung gedeckt wird, muss zur Erreichung der Projektziele eingesetzt werden.
Die Antragsteller:innen bestätigen mit der Antragstellung, dass die Hochschulleitung über den Antrag in Kenntnis gesetzt wurde und dass das Projekt administrativ von der Hochschule unterstützt wird. Eine schriftliche Bestätigung der Hochschulleitung ist im Antragsprozess von Freiraum 2025 nicht vorgesehen. Der Fördervertrag wird im Falle einer Förderung von der Hochschulleitung unterzeichnet.
Zum Ausschluss können folgende Gründe geführt haben, die den in der Ausschreibung und im Antragsformular definierten Regeln widersprechen:
In der Förderung Freiraum 2025 werden Einzelanträge gefördert. Wird eine inhaltliche Zusammenarbeit zwischen Personen an mehreren Hochschulen angestrebt, können Interessent:innen von bis zu drei unterschiedlichen Hochschulen jeweils eine Interessenbekundung einreichen, die nach der Einreichung zu einem gemeinsamen Los zusammengefasst wird. Hierfür ist zwingend erforderlich, dass die Zusammenarbeit im Förderportal angegeben wird und der Text der Projektskizzen aller beteiligten Interessent:innen wortgleich ist.
Interessenbekundungen können ausschließlich über das Förderportal der Stiftung eingereicht werden: https://foerderportal.stiftung-hochschullehre.de. Dafür ist die Registrierung im Portal notwendig. Im Anschluss kann eine Interessenbekundung angelegt und nach Ausfüllen aller Pflichtfelder abgesendet werden. Interessent:innen erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung per E-Mail.
Vor dem Absenden kann eine Interessenbekundung gelöscht und neu angelegt werden. Nach dem Absenden ist keine Bearbeitung mehr möglich. War eine eingereichte Interessenbekundung fehlerhaft, kann eine neue Interessenbekundung eingereicht werden. Die fehlerhafte Interessenbekundung ist bis zum Ende der Einreichfrist (23. Februar 2024, 23:59 Uhr) zurückzuziehen. Wenn dies nicht geschieht, wird diese Person vom Verfahren ausgeschlossen.
Nein, der Account aus vorigen Förderungen (z.B. Freiraum 2022 oder 2023) ist nicht nutzbar. Jede:r Interessent:in muss sich für die Interessenbekundung im Rahmen von Freiraum 2025 im neuen Förderportal registrieren.
Nein. Die Stiftung kann Fördermittel ausschließlich an Hochschulen in Deutschland vergeben. Die Beteiligung internationaler Hochschulen an den Förderungen ist daher nur in Zusammenarbeit mit einer deutschen Hochschule möglich: Eine deutsche Hochschule kann unter Berücksichtigung der Regelungen des Vergaberechts Aufträge an Einrichtungen oder Firmen im Ausland vergeben.
Ja, Projekte in der Förderung Freiraum 2025 laufen vom 01. April 2025 bis zum 31. März 2027. Eine Anpassung des Zeitraums ist nicht möglich.
Die Mitarbeit in den geförderten Projekten von Personen, die aktuell nicht hauptberuflich an der Hochschule beschäftigt sind, z.B. Lehrbeauftragte oder Studierende, ist ausdrücklich erwünscht. Mit den Anträgen können Personalstellen für diese Personengruppe beantragt werden. Der Antrag muss allerdings von einem Mitglied der Hochschule entsprechend der Antragsberechtigung eingereicht werden. Studierende und Lehrbeauftragte sind nicht antragsberechtigt.
Ja, antragsberechtigte Personen können Anträge einreichen und beispielsweise Personalstellen (auch studentische Mitarbeiter:innen) beantragen, auch wenn sie selbst nicht am Projekt beteiligt sind oder nur eine beratende Funktion einnehmen.
Grundsätzlich ist die Einreichung durch befristet an einer Hochschule beschäftigte Personen möglich, sofern sie die Antragsberechtigung erfüllen. Zumindest für den Zeitraum der Antragstellung (11. März bis 29. April 2024) muss die Anstellung an der Hochschule jedoch gegeben sein
Es können nur Projekte gefördert werden, die vor dem Beginn des Förderzeitraums noch nicht begonnen wurden. Das Projektvorhaben muss in sich geschlossen sein und Projektziele verfolgen, die von Vorarbeiten und anderen Projekten eindeutig abgegrenzt werden können. Dies schließt aber nicht aus, auf Ergebnissen aus anderen Projekten aufzubauen.
Anträge auf Englisch einzureichen ist möglich. Leider können wir die Ausschreibungsunterlagen zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht auf Englisch anbieten.
Als „hauptberuflich“ gilt eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Die Hauptberuflichkeit an der Hochschule kann auch bei Teilzeitstellen gegeben sein, wenn keine weitere Tätigkeit ausgeübt wird, die den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.
Die Projektskizze aus dem Interessenbekundungsverfahren wird den Gutachter:innen zur Verfügung gestellt. Die Gutachter:innen beurteilen, ob ein Zusammenhang zwischen der Projektskizze und dem Antrag besteht. Die Projektidee kann weiterentwickelt und verändert worden sein, sollte aber im Kern erkennbar bleiben.
Bei der Interessenbekundung kann angegeben werden, wenn geplant ist, mit bis zu zwei weiteren Interessent:innen an anderen Hochschulen zusammenzuarbeiten. Diese und alle weiteren Kooperationen werden zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Projektbeschreibung inhaltlich dargestellt. Die Beschreibung des Mehrwerts der Kooperation für das Projekt und seine Ziele wird in der Begutachtung berücksichtigt.
Auch die Kooperation mit Einrichtungen und Personen, die nicht im Rahmen von „Freiraum” gefördert werden, ist möglich. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Vergaberechts können beispielsweise Aufträge an Institutionen oder Firmen vergeben werden; Reise- und Honorarkosten für externe Referent:innen können mit den Fördermitteln übernommen werden.
Gefördert werden ausschließlich Einzelprojekte. Projektanträge werden von Einzelpersonen individuell eingereicht. Bei einer Kooperation handelt es sich nicht um einen formalen Verbund. Die Projektverwaltung erfolgt durch jede Hochschule separat.
Für die Förderung „Lehrarchitektur“ bieten wir ab 14. Mai 2024 dienstags von 10.00 bis 11.30 Uhr unter +49 40 6059815 71 eine telefonische Sprechstunde an.
Sollten Sie dringende Fragen haben, wenden Sie sich per E-Mail an lehrarchitektur@stiftung-hochschullehre.de.
In der Ausschreibung Lehrarchitektur werden sechs Auswahlkriterien und zwei Querschnittsziele benannt. Sie bilden die Grundlage für die Begutachtung, Bewertung und Entscheidung und wurden durch den Ausschuss zur Projektauswahl mittels der Operationalisierung der Auswahlkriterien konkretisiert.
Verbundprojekte sind durch die projektleitende Hochschule zu beantragen. Die Zahl der Verbundpartner ist nicht begrenzt. Jede Hochschule kann höchstens einen Einzelantrag einreichen und sich (als projektleitende Hochschule oder Verbundpartner) an einem Verbundantrag beteiligen. Beim Verstoß gegen diese Vorgabe werden alle Anträge dieser Hochschule vom Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Verbundanträge, wenn mindestens ein Verbundpartner gegen diese Regelung verstößt. Die Einhaltung dieser Regel obliegt der Hochschulleitung. Bitte beachten Sie dazu die Ausführungen zur Frage „Wie viele Anträge können gestellt werden?“
Verbundprojekte müssen eine gemeinsame Projektbeschreibung und einen gemeinsamen Arbeitsplan einreichen. Zudem wird von der projektleitenden Hochschule für jeden Verbundpartner jeweils ein Finanzierungsplan eingereicht. Vom gesamten Verbund ist – zusätzlich zur Bestätigung der Hochschulleitung – ein Letter of Intent einzureichen, in dem die Verbundpartner ihre Zusammenarbeit bestätigen.
Im Rahmen der Begutachtung muss für die Gutachtenden der Mehrwert des Verbundes deutlich werden. Sollte ein Beitrag eines oder mehrerer Verbundpartner nicht nachvollziehbar oder förderwürdig erscheinen, wird der gesamte Verbund als nicht förderwürdig bewertet.
Die Abstimmung zu Projektinhalt, Arbeitsplan und Finanzierungsplänen koordiniert die projektleitende Hochschule des Verbundes. Die Kommunikation zwischen der StIL und dem Verbund erfolgt von der Antragstellung bis zur Kommunikation der Förderentscheidung ausschließlich über die projektleitende Hochschule. Nach der Förderentscheidung und zur Finalisierung der Finanzierungspläne tritt die StIL mit den einzelnen Verbundpartnern in Verbindung.
Der Finanzierungsplan der einzelnen Verbundpartner ist Bestandteil des Fördervertrags und die Grundlage für die Anforderung der Fördermittel, die jeder Verbundpartner im Falle einer Förderung selbst verwaltet. Auf Ebene der einzelnen Verbundpartner werden auch die Förderverträge geschlossen. Die Förderung des Verbundprojektes kann erst starten, wenn alle Förderverträge geschlossen sind. Sollte ein Fördervertrag nicht zustande kommen, wird auch der Verbund nicht gefördert.
Die projektleitende Hochschule übernimmt auch im Rahmen der Förderung übergeordnete Verantwortung, z.B. bei der Kommunikation zu Projektverzögerungen und reicht jährlich den Sachbericht im Rahmen des Zwischennachweises ein. Sie ist ebenso verantwortlich, die Zwischenevaluation im Verbund und den Abschlussnachweis zu koordinieren.
Bitte beachten Sie, dass ein Austausch oder Austritt eines Verbundpartners im Projektverlauf nicht möglich ist.
Die in der Ausschreibung in Aussicht gestellte Brückenfinanzierung ist für den Antrag nicht zu berücksichtigen. Für eine Brückenfinanzierung wird auf Grundlage einer kritischen Reflektion des bisherigen Projektverlaufs ein – vom Antrag unabhängiges – Konzept zur strukturellen Verankerung einzureichen sein.
Für die Brückenfinanzierung kommen vor allem jene Projekte infrage, die besonders weitreichende strukturelle Veränderungen umgesetzt, initiiert bzw. erprobt haben.
Jeder Antrag besteht aus dem inhaltlichen Antrag, einem Arbeitsplan und einem Finanzierungsplan. Zusätzlich wird eine Bestätigung der Hochschulleitung eingereicht. Bei Verbundprojekten ist zudem ein Letter of Intent einzureichen, der von allen Verbundpartnern zu unterschreiben ist. Für den Arbeitsplan und den Finanzierungsplan ebenso wie für die Bestätigung der Hochschulleitung und den Letter of Intent finden Sie zur Antragstellung Vorlagen, die zu verwenden sind. Nicht vorgesehen ist das Hochladen abweichender Dokumente oder die Veränderung der Vorlagen sowie die Ergänzung der hochgeladenen Dokumente durch weitere Seiten, die nicht in der Antragstellung gefordert sind. Dies kann zum Ausschluss des Auswahlverfahrens führen. Für die Antragstellung von Verbundprojekten beachten Sie die Hinweise in der Frage „Was ist für die Antragstellung und Förderung eines Verbundprojektes zu beachten?“.
Der inhaltliche Antrag wird entlang vorgegebener Fragen ausgearbeitet und sollte für fachfremde Gutachter:innen nachvollziehbar sein. Zur Vorbereitung stehen weitere Informationen zur Projektbeschreibung zur Verfügung.
Die Höhe der beantragten Fördermittel je Projekt ist nicht gedeckelt und richtet sich nach der Angemessenheit, Reichweite und der anvisierten strukturellen Verankerung des jeweiligen Projekts.
Die Anzahl der geförderten Projekte ist von der Bewertung im wissenschaftsgeleiteten Verfahren abhängig. Der Ausschuss für die Projektauswahl strebt an, etwa 80 Hochschulen zu fördern. Diese Orientierungsgröße soll die Höhe der beantragten Fördermittel nicht beeinflussen. Weitere Informationen finden sich in der Ausschreibung.
Die „Ausschreibung „Lehrarchitektur” zielt auf die Stärkung der Lehre in der Wissenschaft. Damit sollen neue Möglichkeiten zur Profilbildung und Räume für eine kritische Reflexion und Weiterentwicklung der Ziele, Strukturen und Effekte der Lehre eröffnet werden. Die angestrebten modellhaften Projekte sollen die Vielfalt der Hochschulprofile sowie gesellschaftliche Anforderungen aufgreifen.
Die Hochschulen werden ermutigt, vorhandene Spielräume ehrgeizig zu nutzen, um somit zur Etablierung des Lehrens als wissenschaftliches Feld beizutragen.
Antragsberechtigt sind alle staatlichen Hochschulen durch die Hochschulleitungen. Private Einrichtungen, ggf. mit staatlicher Anerkennung, und außerhochschulische Einrichtungen sowie Vereinigungen sind in dieser Ausschreibung nicht antragsberechtigt und auch nicht als Verbundpartner förderfähig.
Alle antragsberechtigten Hochschulen für die Ausschreibung „Lehrarchitektur“ sind in der Hochschulliste enthalten. Diese Liste ist mit den zuständigen Landesministerien abgestimmt.
Pro Person kann nur eine Interessenbekundung eingereicht werden. Pro Projektidee kann nur eine Interessenbekundung eingereicht werden. Der Zugang zum Antragsverfahren wird unter den eingereichten Interessenbekundungen ausgelost. Werden pro Person mehrere Interessenbekundungen (über abweichende E-Mail-Adressen) eingereicht, wird diese Person vom Verfahren ausgeschlossen.
Insgesamt werden 500 Lose gezogen. Anträge können nur von Personen eingereicht werden, deren Interessenbekundung ausgelost wurde. Interessent:in und Antragsteller:in müssen identisch sein.
Die Interessenbekundung umfasst die Angabe von Interessent:in und Hochschule sowie eine Projektskizze im Umfang von 1.500 Zeichen (inkl. Leerzeichen).
Der Antrag umfasst die vier im Ausschreibungstext genannten Themenbereiche im Umfang von insgesamt ungefähr 9.000 Zeichen. Zudem sind weitere Informationen zur antragstellenden Hochschule und zur Person des:der Antragsteller:in anzugeben.
Einzureichen sind im Rahmen der Antragstellung außerdem ein Finanzierungsplan sowie ein Arbeitsplan anhand der zur Verfügung gestellten Vorlagen. Optional können ein Literaturverzeichnis sowie Abbildungen eingereicht werden.
Die Begründungen zur Projektnotwendigkeit werden pro Ausgabenposition in den Zwischennachweisen und dem Abschlussnachweis von der Stiftung eingefordert. Die Verantwortung für die ausreichende Dokumentation von Abweichungen vom Finanzierungsplan liegt bei den Fördermittelempfänger:innen.
Ja, dabei ist analog zur Erstellung der Finanzierungspläne sicherzustellen, dass die Ausgaben nach den für Förderung geltenden Förderbedingungen förderfähig sowie notwendig sind und eindeutig dem Projekt zugeordnet werden können. Die aufgeführten Ausgabenposten müssen zur Erreichung der Projektziele notwendig sein. Eine Mitteilung an die Stiftung ist nicht notwendig. Sie finden die Förderbedingungen im Bereich Downloads der Förderungen.
Umdispositionen von mehr als 20 Prozent der Gesamt-Jahressumme, sind über das StIL-Portal bei der Stiftung zu beantragen. Dafür tragen Sie die entsprechenden Summen zunächst im Reiter „Ausgaben und Umdispositionen“ ein und senden uns anschließend eine Nachricht im Reiter „Pflichtmitteilungen”. Bitte begründen Sie die Umdisposition im Textfeld. Wird die Pflichtmitteilung genehmigt, kann die Umdisposition vorgenommen werden. Überschreitungen von mehr als 20 Prozent, denen nicht zugestimmt wurde, stellen zweckwidrige Verwendungen dar. Ein Rechenbeispiel zur 20 Prozent-Regelung.
Der geprüfte Finanzierungsplan ist Bestandteil des Fördervertrags. Damit sind die Fördersummen ebenso wie die Jahressummen für das Projektvorhaben verbindlich. Verbundprojekte können Fördermittel während der Projektlaufzeit nicht zwischen den Verbundpartnern verschieben.
Anpassungen einzelner Ausgabenposten innerhalb einer Finanzposition (Personalmittel, Sachmittel und Investitionen) sind jedoch möglich, wenn sie zum Erreichen der Projektziele notwendig sind und müssen nicht im Vorfeld beantragt werden. Zudem können die im Finanzierungsplan aufgeführten Summen der Finanzpositionen um bis zu (inklusive) 20 Prozent der Gesamt-Jahressumme überschritten werden, indem freie Mittel aus einer anderen Finanzposition umdisponiert werden. Diese Umdispositionen sind ebenfalls nicht zustimmungspflichtig, sondern werden erst im Zwischennachweis dargestellt und begründet. Beträgt die beantragte Gesamt-Jahressumme beispielsweise 50.000 Euro, so können 10.000 Euro ohne vorherige Einwilligung durch die Stiftung umdisponiert werden. Umdispositionen über 20% der Gesamtjahressumme sind zustimmungspflichtig.
Steht Personal für eine gewisse Zeit des Projekts z.B. wegen Elternzeit oder Krankheit nicht zur Verfügung, verlängert sich das Projekt nicht automatisch. Das Projekt kann durch Finanzierung von Vertretungspersonal fortgeführt werden. Über etwaige Möglichkeiten einer Projektverlängerung stehen rechtzeitig im Projektverlauf Informationen zur Verfügung. Bitte denken Sie an Ihre Mitteilungspflicht, sollten sich Verzögerungen des Projekts von mind. sechs Wochen ergeben bzw. die Erreichung der Projektziele gefährdet sein.
Bitte stellen Sie sicher, dass im StIL-Portal alle relevanten Ansprechpersonen im Reiter „Kontaktpersonen“ angegeben sind und dass die dort angegebenen Kontaktdaten aktuell sind. Beachten Sie hierzu unbedingt unsere Anleitung für Freiraum 2022 bzw. unsere Anleitung für Freiraum 2023. Gerade mit Blick auf Vertretungen und Abwesenheiten empfehlen wir, über die verpflichtende Projektkoordination hinaus mindestens eine weitere Kontaktperson anzugeben.
Gefördert werden nur projektbezogene Aufwendungen innerhalb der Projektlaufzeit. Folgekosten nach Projektablauf werden nicht übernommen, sondern müssen durch Eigenmittel der Hochschule getragen werden. Werden Verträge über die Projektlaufzeit hinausgehend geschlossen, muss die geförderte Organisation grundsätzlich nach Projektende die Kosten für die Restlaufzeit der geschlossenen Verträgen übernehmen.
Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen des Vergaberecht zu beachten. Die Stiftung kann weder vergaberechtliche Prüfungen noch Beratungen anbieten. Die Verantwortung für die Einhaltung des Vergaberechts und der Durchführung korrekter Vergabeverfahren liegt bei den Hochschulen.
Kommen für die Beschaffung von Hilfsmitteln und Gegenständen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht (Kauf, Miete, Leasing, Mietkauf, o.ä.), ist vor der Beschaffung zu prüfen, welche Form der Beschaffung die wirtschaftlichste ist. Bestehende Rahmenverträge der Hochschule können grundsätzlich genutzt werden, allerdings ist zu dokumentieren, dass deren Nutzung wirtschaftlicher als die singuläre Beschaffung ist. Innerhalb eines Verbundprojekts dürfen keine Aufträge an Verbundpartner:innen vergeben werden.
Die genehmigten Fördermittel dienen der Deckung von Ausgaben, die für das Projekt zwingend erforderlich sind und werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Vollfinanzierung gewährt. Eigenmittel der Antragsteller:in können grundsätzlich in das Projekt eingebracht werden, sind allerdings als solche bereits im Antrag auszuweisen.
Fördermittel dürfen erst ab dem Projektstart verausgabt werden. Mit der Vorbereitung von Vergabeverfahren kann bereits vor dem festgelegten Projektbeginn begonnen werden. Stellen dürfen auf Kosten der Hochschule bereits ausgeschrieben werden. Verträge dürfen erst zum Projektbeginn geschlossen und Verbindlichkeiten eingegangen werden.
Nein. Der Fördervertrag ist von unserer Rechtsabteilung entworfen, vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geprüft und von unserem Aufsichtsgremium (Bund-Länder-Gremium) in dieser Fassung beschlossen worden. Er kann daher nicht geändert werden und ist in dieser Fassung zu zeichnen.
Ja, sowohl nicht ausgeloste Interessenbekundungen als auch nicht ausgewählte Anträge können erneut eingereicht werden.
Ein Zuwendungsbescheid ergeht nicht. Mit dem unterzeichneten Fördervertrag können ab dem Projektstart Fördermittel angefordert werden. Informationen zur Mittelanforderung finden Sie ebenfalls in diesem FAQ.
Nein, die Weitergabe und Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte (auch Kooperations- bzw. Verbundpartner) ist nicht zulässig. Bei einer Zusammenarbeit mit Dienstleistern o.ä., die nicht Teil des Projekts sind, ist es möglich, projektbezogene Ausgaben zu erstatten (z.B. Reisekosten).
Der Fördervertrag wird mit der Hochschule geschlossen. Die Stiftung zahlt die Fördermittel an die Hochschule aus.
Nein, die Stiftung kann keine Overhead-Pauschale zur Verfügung stellen.
© 2024 Stiftung Innovation in der Hochschullehre, Treuhandstiftung in Trägerschaft der Toepfer Stiftung gGmbH
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