FAQ
  • Home / FAQ / Antragsteller:innen
  • Übersicht

    FAQ Zielgruppe: Antragsteller:innen

    Für direkte Verwaltungsausgaben, die durch das Projekt unmittelbar und zusätzlich verursacht werden, wie bspw. Geschäftsbedarf und Verbrauchsmaterialien, wird eine Sachmittelpauschale in Höhe von 10 % je Projektjahr gemessen an den gesamten Personalmitteln gefördert. Die Berechnung erfolgt wie an folgendem Beispiel: Bei einer E13-Stelle im Umfang von einer VZÄ (Kosten: 172.467,00 EUR für die gesamte Projektlaufzeit von 24 Monaten) entsteht für ein volles Jahr ein Wert von 17.246,70 EUR (10 % der Gesamtsumme). Die Pauschale wird anteilig berechnet, sollte die Laufzeit in einem Jahr weniger als 12 Monate betragen. Für die Projektlaufzeit von 24 Monaten bei einem Projektstart im April beträgt sie insgesamt 34.493,40 EUR (12.935,03 EUR bei einer Laufzeit von drei Monaten in Projektjahr 01; 17.246,70 EUR bei einer Laufzeit von zwölf Monaten in Projektjahr 02 und 4.311,68 EUR bei einer Laufzeit von neun Monaten in Projektjahr 03).

    Förderungen

    Das Verfahren von Freiraum 2025 legt fest, dass jede Projektidee nur einmal eingereicht werden kann. Diese Regelung wird anhand eines Textvergleichs überprüft. Zudem prüfen die Gutachter:innen, dass der Antrag auf der Interessenbekundung aufbaut, sodass sichergestellt ist, dass die Projektidee bereits zum Zeitpunkt der Interessenbekundung vorhanden ist (siehe dazu auch: https://stiftung-hochschullehre.de/faq/was-bedeutet-es-dass-der-antrag-auf-der-interessenbekundung-aufbauen-muss/). Ein negatives Prüfergebnis führt in beiden Fällen zum Ausschluss vom Verfahren.

    Die Losziehung erfolgte nach einer Bereinigung der Daten (zu Gründen für den Ausschluss vom Verfahren siehe: https://stiftung-hochschullehre.de/faq/in-welchen-faellen-wurden-interessenbekundungen-vom-losverfahren-ausgeschlossen/) nach dem reinen Zufallsprinzip. Dabei wurde schrittweise vorgegangen, um die Lose zu berücksichtigen, die die Zusammenarbeit von zwei oder drei Projekten abbilden. Nach Ziehung jeder Interessenbekundung wurde überprüft, ob eine Kooperation angegeben war. Falls ja, wurden die ein oder zwei angegebenen Interessenbekundungen ebenfalls aufgenommen. Die Voraussetzung hierfür war die Wortgleichheit der Projektskizze. Dieses Verfahren wurde wiederholt, bis 500 Lose erreicht waren.

    In den Allgemeinen Förderbedingungen sind die Regelungen für alle Förderungen der Stiftung festgelegt. Der Ausschreibungstext enthält die spezifischen Ziele und Rahmenbedingungen für die einzelnen Förderungen. Nicht alle in den Allgemeinen Förderbedingungen genannten Regelungen gelten für alle Förderungen. So sind bspw. Verbünde oder Netzwerke nur antragsberechtigt, wenn diese als Zielgruppe in der Ausschreibung angesprochen werden.

    Im Dokument „Operationalisierung der Auswahlkriterien“ sind Erläuterungen der Kriterien zu finden, die Grundlage für die wissenschaftliche Begutachtung sind. Im Rahmen der Begutachtung und Auswahl erfolgt keine Gewichtung der Kriterien. Sie sollen vielmehr kontextbezogen und als Orientierungshilfe verstanden werden. Die Bewertung eines Antrags erfolgt ganzheitlich und die Einbeziehung der inhaltlichen Auswahlkriterien in die Projektbeschreibung richtet sich nach der Schwerpunktsetzung des jeweiligen Projekts. Daher müssen nicht alle Aspekte gleichermaßen enthalten sein.

    Förderungen

    Der Schwerpunkt der Ausschreibung liegt auf den Lernprozessen der Studierenden. Projekte, die beispielsweise Unterstützungsangebote für Promovierende entwickeln, sind dabei nicht ausgeschlossen. Mitarbeiter:innen können auf Qualifizierungsstellen eingestellt werden, sofern daraus ein Gewinn für das Projektvorhaben entsteht. Nicht gefördert werden können reine Forschungsprojekte im Rahmen einer Promotion. Begleitende Forschung ist in den Projekten jedoch möglich und erwünscht.

    Förderungen

    Sollen an der Hochschule dauerhaft beschäftigte Mitarbeiter:innen (grundfinanziertes Personal) im Projekt mitarbeiten und dafür freigestellt werden, wird eine Projekteinsatzverfügung oder eine Ergänzung im Arbeitsvertrag benötigt, die deutlich den Zeitraum und Umfang der Projektarbeit ausweist und das Projekt benennt. Ist ein:e Mitarbeiter:in sowohl im Projekt als auch in anderen Bereichen an der Hochschule tätig, sind die Stellenanteile voneinander unabhängig zu verwalten. Der Stellenanteil, der durch die Fördermittel der Stiftung gedeckt wird, muss zur Erreichung der Projektziele eingesetzt werden.

    Förderungen

    Die Antragsteller:innen bestätigen mit der Antragstellung, dass die Hochschulleitung über den Antrag in Kenntnis gesetzt wurde und dass das Projekt administrativ von der Hochschule unterstützt wird. Eine schriftliche Bestätigung der Hochschulleitung ist im Antragsprozess von Freiraum 2025 nicht vorgesehen. Der Fördervertrag wird im Falle einer Förderung von der Hochschulleitung unterzeichnet.

    Förderungen

    Zum Ausschluss können folgende Gründe geführt haben, die den in der Ausschreibung und im Antragsformular definierten Regeln widersprechen:

    • Ein:e Interessent:in hat mehr als eine Interessenbekundung eingereicht.
    • Eine Projektidee wurde von derselben Hochschule mehrfach eingereicht.
    • Mehr als drei unterschiedliche Hochschulen haben eine Zusammenarbeit angegeben.

    In der Förderung Freiraum 2025 werden Einzelanträge gefördert. Wird eine inhaltliche Zusammenarbeit zwischen Personen an mehreren Hochschulen angestrebt, können Interessent:innen von bis zu drei unterschiedlichen Hochschulen jeweils eine Interessenbekundung einreichen, die nach der Einreichung zu einem gemeinsamen Los zusammengefasst wird. Hierfür ist zwingend erforderlich, dass die Zusammenarbeit im Förderportal angegeben wird und der Text der Projektskizzen aller beteiligten Interessent:innen wortgleich ist.

    Förderungen

    Interessenbekundungen können ausschließlich über das Förderportal der Stiftung eingereicht werden: https://foerderportal.stiftung-hochschullehre.de. Dafür ist die Registrierung im Portal notwendig. Im Anschluss kann eine Interessenbekundung angelegt und nach Ausfüllen aller Pflichtfelder abgesendet werden. Interessent:innen erhalten anschließend eine Eingangsbestätigung per E-Mail.

    Vor dem Absenden kann eine Interessenbekundung gelöscht und neu angelegt werden. Nach dem Absenden ist keine Bearbeitung mehr möglich. War eine eingereichte Interessenbekundung fehlerhaft, kann eine neue Interessenbekundung eingereicht werden. Die fehlerhafte Interessenbekundung ist bis zum Ende der Einreichfrist (23. Februar 2024, 23:59 Uhr) zurückzuziehen. Wenn dies nicht geschieht, wird diese Person vom Verfahren ausgeschlossen.

    Förderungen

    Nein, der Account aus vorigen Förderungen (z.B. Freiraum 2022 oder 2023) ist nicht nutzbar. Jede:r Interessent:in muss sich für die Interessenbekundung im Rahmen von Freiraum 2025 im neuen Förderportal registrieren.

    Förderungen

    Nein. Die Stiftung kann Fördermittel ausschließlich an Hochschulen in Deutschland vergeben. Die Beteiligung internationaler Hochschulen an den Förderungen ist daher nur in Zusammenarbeit mit einer deutschen Hochschule möglich: Eine deutsche Hochschule kann unter Berücksichtigung der Regelungen des Vergaberechts Aufträge an Einrichtungen oder Firmen im Ausland vergeben.

    Ja, Projekte in der Förderung Freiraum 2025 laufen vom 01. April 2025 bis zum 31. März 2027. Eine Anpassung des Zeitraums ist nicht möglich.

    Förderungen

    Die Mitarbeit in den geförderten Projekten von Personen, die aktuell nicht hauptberuflich an der Hochschule beschäftigt sind, z.B. Lehrbeauftragte oder Studierende, ist ausdrücklich erwünscht. Mit den Anträgen können Personalstellen für diese Personengruppe beantragt werden. Der Antrag muss allerdings von einem Mitglied der Hochschule entsprechend der Antragsberechtigung eingereicht werden. Studierende und Lehrbeauftragte sind nicht antragsberechtigt.

    Förderungen

    Ja, antragsberechtigte Personen können Anträge einreichen und beispielsweise Personalstellen (auch studentische Mitarbeiter:innen) beantragen, auch wenn sie selbst nicht am Projekt beteiligt sind oder nur eine beratende Funktion einnehmen.

    Förderungen

    Grundsätzlich ist die Einreichung durch befristet an einer Hochschule beschäftigte Personen möglich, sofern sie die Antragsberechtigung erfüllen. Zumindest für den Zeitraum der Antragstellung (11. März bis 29. April 2024) muss die Anstellung an der Hochschule jedoch gegeben sein

    Förderungen

    Es können nur Projekte gefördert werden, die vor dem Beginn des Förderzeitraums noch nicht begonnen wurden. Das Projektvorhaben muss in sich geschlossen sein und Projektziele verfolgen, die von Vorarbeiten und anderen Projekten eindeutig abgegrenzt werden können. Dies schließt aber nicht aus, auf Ergebnissen aus anderen Projekten aufzubauen.

    Förderungen

    Anträge auf Englisch einzureichen ist möglich. Leider können wir die Ausschreibungsunterlagen zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht auf Englisch anbieten.

    Förderungen

    Als „hauptberuflich“ gilt eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht. Die Hauptberuflichkeit an der Hochschule kann auch bei Teilzeitstellen gegeben sein, wenn keine weitere Tätigkeit ausgeübt wird, die den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt.

    Förderungen

    Die Projektskizze aus dem Interessenbekundungsverfahren wird den Gutachter:innen zur Verfügung gestellt. Die Gutachter:innen beurteilen, ob ein Zusammenhang zwischen der Projektskizze und dem Antrag besteht. Die Projektidee kann weiterentwickelt und verändert worden sein, sollte aber im Kern erkennbar bleiben.

    Förderungen

    Bei der Interessenbekundung kann angegeben werden, wenn geplant ist, mit bis zu zwei weiteren Interessent:innen an anderen Hochschulen zusammenzuarbeiten. Diese und alle weiteren Kooperationen werden zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Projektbeschreibung inhaltlich dargestellt. Die Beschreibung des Mehrwerts der Kooperation für das Projekt und seine Ziele wird in der Begutachtung berücksichtigt.

    Auch die Kooperation mit Einrichtungen und Personen, die nicht im Rahmen von „Freiraum” gefördert werden, ist möglich. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Vergaberechts können beispielsweise Aufträge an Institutionen oder Firmen vergeben werden; Reise- und Honorarkosten für externe Referent:innen können mit den Fördermitteln übernommen werden.
    Gefördert werden ausschließlich Einzelprojekte. Projektanträge werden von Einzelpersonen individuell eingereicht. Bei einer Kooperation handelt es sich nicht um einen formalen Verbund. Die Projektverwaltung erfolgt durch jede Hochschule separat.

    Förderungen

    Für die Förderung „Freiraum 2025“ bieten wir während der Antragsphase (11. März bis 26. April 2024) dienstags von 10.00 bis 11.30 Uhr und donnerstags von 14.00 bis 15.30 Uhr unter +49 40 6059815 71 eine telefonische Sprechstunde an. Fragen können Sie zudem per E-Mail an foerderung@stiftung-hochschullehre.de senden.

    Die Beratung zur Förderung „Lehrarchitektur“ startet im Mai 2024. Wir bitten Sie, bis dahin möglichst von Rückfragen abzusehen. Sollten Sie dringende Fragen haben, wenden Sie sich per E-Mail an foerderung@stiftung-hochschullehre.de.

    Ob die zugrunde liegende Idee oder der Antragstext mithilfe generativer Modelle entwickelt oder erstellt wurde, ist für die Gutachter:innen nicht unmittelbar erkennbar. Im Sinne der wissenschaftlichen Integrität ist im Antragsprozess offenzulegen, ob und welche generativen Modelle zu welchem Zweck und in welchem Umfang eingesetzt wurden.

    In der Ausschreibung „Lehrarchitektur“ wurden sechs Auswahlkriterien und zwei Querschnittsziele benannt. Sie bilden die Grundlage für die Begutachtung, Bewertung und Entscheidung und wurden durch den Ausschuss zur Projektauswahl operationalisiert.

    Verbundprojekte sind über eine projektleitende Hochschule zu beantragen. Verbundprojekte müssen eine gemeinsame Projektbeschreibung inkl. Arbeitsplan einreichen. Zusätzlich reicht jede:r Verbundpartner:in über die projektleitende Hochschule einen eigenen Finanzierungsplan ein. Der hochschulspezifische Finanzierungsplan ist die Grundlage für die Anforderung der Fördermittel, die jede:r Verbundpartner:in im Falle einer Zusage selbst durchführt.

    Jede Hochschule kann höchstens einen Einzelantrag einreichen und sich (als projektleitende Hochschule oder Verbundpartner:in) an einem Verbundantrag beteiligen.

    Im Rahmen der Antragstellung können Grafiken und Abbildungen optional hochgeladen werden. Weitere Ausführungen und Hinweise werden vor dem Beginn der Antragstellung (ab Ende Juli 2024) veröffentlicht.

    Bei der Konzeption und Beantragung der Projektvorhaben sollten Erfahrungen von Lehrenden und Studierenden ebenso wie wissenschaftliche Erkenntnisse berücksichtigt werden. Daher wird es möglich sein, ein Literaturverzeichnis einzureichen.

    Die Stiftung empfiehlt die Zitationsweise der American Psychological Association. Das in PDF hochladbare Literaturverzeichnis reduziert nicht die zur Verfügung stehende Zeichenanzahl für die Projektbeschreibung.

    Die in der Ausschreibung skizzierte Brückenfinanzierung ist für den Antrag nicht zu berücksichtigen. Für eine Brückenfinanzierung wird auf Grundlage einer kritischen Reflektion des bisherigen Projektverlaufs ein – vom Antrag unabhängiges – Konzept zur strukturellen Verankerung einzureichen sein.

    Weitere Informationen werden den geförderten Projekten im Projektverlauf bereitgestellt.

    Die Entwicklung und Implementierung von Innovationen sind als Prozess zu verstehen. Daraus folgt, dass einer reflexiven Projektdurchführung und einer wissenschaftlichen Arbeitsweise eine zentrale Bedeutung zukommt. In der Projektbeschreibung ist darzulegen, wie die Projektziele agil verfolgt und die Effekte erfasst werden. Sofern möglich, sind den Projektzielen dafür konkrete Kriterien zuzuordnen, an denen sich der Erfolg beobachten lässt. Neben projektspezifischen Erfolgskriterien sollte eine methodisch offene, wissenschaftsgeleitete Wirkungsreflexion während der Projektdurchführung und damit ein formatives Evaluationskonzept inhärenter Bestandteil der Projektvorhaben sein.

    In der Konzeption und Projektdurchführung sind neben den Auswahlkriterien auch die Querschnittsthemen der Umwelt- und Ressourcenschonung sowie der Chancengerechtigkeit und Diversität zwingend zu berücksichtigen.

    Jeder Antrag besteht aus (1) einer Projektbeschreibung, (2) einem Arbeitsplan und (3) einem Finanzierungsplan.

    Die Projektbeschreibung erfolgt entlang vorgegebener Fragen und sollte für fachfremde Gutachter:innen nachvollziehbar sein. Zur Vorbereitung stehen weitere Informationen zur Projektbeschreibung zur Verfügung. Insgesamt umfasst die Projektbeschreibung in Form von Antworten auf diese Fragen maximal 36.000 Zeichen inkl. Leerzeichen (entspricht rund 20 DIN-A4 Seiten).

    Optional können ein Literaturverzeichnis und Abbildungen eingereicht werden.

    Anträge können fachspezifisch wie fächerübergreifend sein, das gesamte Studienangebot umfassen oder sich auf einen Studiengang beschränken. Kleinere Hochschulen und solche, die in ihrem Studienangebot begrenzt sind, erhalten damit ebenfalls die Möglichkeit zur Teilnahme. Gleichzeitig kann es auch für große Hochschulen sinnvoll sein, eine Innovation zunächst zu erproben, um diese später auf andere Bereiche auszudehnen. Das Potential dafür muss im Antrag erkennbar sein.
    Selbstverständlich sind auch inter- und transdisziplinäre Modellprojekte möglich.

    Die Anzahl der geförderten Projekte ist von der Bewertung im wissenschaftsgeleiteten Verfahren abhängig. Es könnten ungefähr 80 Hochschulen gefördert werden. Diese Orientierungsgröße soll die Höhe der beantragten Fördermittel nicht beeinflussen.
    Die Höhe der beantragten Fördermittel ist nicht gedeckelt und richtet sich nach der Angemessenheit, Reichweite und der anvisierten strukturellen Verankerung des jeweiligen Projekts.

    Die Ausschreibung „Lehrarchitektur“ zielt auf die Stärkung der Lehre in der Wissenschaft. Damit sollen neue Möglichkeiten zur Profilbildung und Räume für eine kritisch Reflektion der Ziele, Strukturen und Effekte der Lehre eröffnet. Die angestrebten, modellhaften Projekte sollen die Vielfalt der Hochschulprofile sowie gesellschaftliche Anforderungen aufgreifen.

    Die thematische Ausgestaltung der Anträge liegt in der Verantwortung der Antragstellenden. Bestehende Schwerpunkte können ebenso ausgebaut, wie neuartige Konzepte implementiert werden.
    Die Hochschulen sollen ermutigt werden, vorhandene Spielräume ehrgeizig zu nutzen, um somit zur Etablierung des Lehrens als wissenschaftliches Feld beizutragen.

    Die eingereichten Konzepte sollen wissenschaftliche Evidenz ebenso wie die Erfahrung von Lehrenden und Studierenden berücksichtigen, grundsätzlich an den jeweiligen Forschungsstand im Handlungsfeld anknüpfen und diesen gleichzeitig für die Situation an der antragstellenden Hochschule spezifizieren.

    Antragsberechtigt sind alle staatlichen Hochschulen über die Hochschulleitungen. Jede Hochschule kann einen Einzelantrag einreichen. Sie kann sich zusätzlich an einem Verbundantrag beteiligen. Die Beteiligung an mehreren Verbundanträgen ist nicht gestattet. Es obliegt der Hochschulleitung die Einhaltung der Antragsbeteiligung an einem Einzelantrag und einem Verbundantrag im Blick zu behalten, da ein Verstoß zum Ausschluss aus dem Antragsverfahren führen kann.

    Für „Lehrarchitektur“ sind ausschließlich staatliche Hochschulen als juristische Personen des öffentlichen Rechts antragsberechtigt. Private Einrichtungen, ggf. mit staatlicher Anerkennung und außerhochschulische Einrichtungen sowie Vereinigungen sind in dieser Ausschreibung nicht antragsberechtigt und auch nicht als Verbundpartner förderfähig.

    Alle antragsberechtigten Hochschulen für die Ausschreibung „Lehrarchitektur“ sind in dieser Liste enthalten. Diese Liste ist mit den zuständigen Landesministerien abgestimmt.

    Pro Person kann nur eine Interessenbekundung eingereicht werden. Pro Projektidee kann nur eine Interessenbekundung eingereicht werden. Der Zugang zum Antragsverfahren wird unter den eingereichten Interessenbekundungen ausgelost. Werden pro Person mehrere Interessenbekundungen (über abweichende E-Mail-Adressen) eingereicht, wird diese Person vom Verfahren ausgeschlossen.

    Insgesamt werden 500 Lose gezogen. Anträge können nur von Personen eingereicht werden, deren Interessenbekundung ausgelost wurde. Interessent:in und Antragsteller:in müssen identisch sein.

    Die Interessenbekundung umfasst die Angabe von Interessent:in und Hochschule sowie eine Projektskizze im Umfang von 1.500 Zeichen (inkl. Leerzeichen).

    Der Antrag umfasst die vier im Ausschreibungstext genannten Themenbereiche im Umfang von insgesamt ungefähr 9.000 Zeichen. Zudem sind weitere Informationen zur antragstellenden Hochschule und zur Person des:der Antragsteller:in anzugeben.

    Einzureichen sind im Rahmen der Antragstellung außerdem ein Finanzierungsplan sowie ein Arbeitsplan anhand der zur Verfügung gestellten Vorlagen. Optional können ein Literaturverzeichnis sowie Abbildungen eingereicht werden.

    Die Begründungen zur Projektnotwendigkeit werden pro Ausgabenposition in den Zwischennachweisen und dem Abschlussnachweis von der Stiftung eingefordert. Die Verantwortung für die ausreichende Dokumentation von Abweichungen vom Finanzierungsplan liegt bei den Fördermittelempfänger:innen.

    Ja, dabei ist analog zur Erstellung der Finanzierungspläne sicherzustellen, dass die Ausgaben nach den für Förderung geltenden Förderbedingungen förderfähig sowie notwendig sind und eindeutig dem Projekt zugeordnet werden können. Die aufgeführten Ausgabenposten müssen zur Erreichung der Projektziele notwendig sein. Eine Mitteilung an die Stiftung ist nicht notwendig. Sie finden die Förderbedingungen im Bereich Downloads der Förderungen.

    Umdispositionen von mehr als 20 Prozent der Gesamt-Jahressumme, sind über das StIL-Portal bei der Stiftung zu beantragen. Dafür tragen Sie die entsprechenden Summen zunächst im Reiter „Ausgaben und Umdispositionen“ ein und senden uns anschließend eine Nachricht im Reiter „Pflichtmitteilungen”. Bitte begründen Sie die Umdisposition im Textfeld. Wird die Pflichtmitteilung genehmigt, kann die Umdisposition vorgenommen werden. Überschreitungen von mehr als 20 Prozent, denen nicht zugestimmt wurde, stellen zweckwidrige Verwendungen dar. Ein Rechenbeispiel zur 20 Prozent-Regelung.

    Der geprüfte Finanzierungsplan ist Bestandteil des Fördervertrags. Damit sind die Fördersummen ebenso wie die Jahressummen für das Projektvorhaben verbindlich. Verbundprojekte können Fördermittel während der Projektlaufzeit nicht zwischen den Verbundpartnern verschieben.

    Anpassungen einzelner Ausgabenposten innerhalb einer Finanzposition (Personalmittel, Sachmittel und Investitionen) sind jedoch möglich, wenn sie zum Erreichen der Projektziele notwendig sind und müssen nicht im Vorfeld beantragt werden. Zudem können die im Finanzierungsplan aufgeführten Summen der Finanzpositionen um bis zu (inklusive) 20 Prozent der Gesamt-Jahressumme überschritten werden, indem freie Mittel aus einer anderen Finanzposition umdisponiert werden. Diese Umdispositionen sind ebenfalls nicht zustimmungspflichtig, sondern werden erst im Zwischennachweis dargestellt und begründet. Beträgt die beantragte Gesamt-Jahressumme beispielsweise 50.000 Euro, so können 10.000 Euro ohne vorherige Einwilligung durch die Stiftung umdisponiert werden. Umdispositionen über 20% der Gesamtjahressumme sind zustimmungspflichtig.

    Steht Personal für eine gewisse Zeit des Projekts z.B. wegen Elternzeit oder Krankheit nicht zur Verfügung, verlängert sich das Projekt nicht automatisch. Das Projekt kann durch Finanzierung von Vertretungspersonal fortgeführt werden. Über etwaige Möglichkeiten einer Projektverlängerung stehen rechtzeitig im Projektverlauf Informationen zur Verfügung. Bitte denken Sie an Ihre Mitteilungspflicht, sollten sich Verzögerungen des Projekts von mind. sechs Wochen ergeben bzw. die Erreichung der Projektziele gefährdet sein.

    Bitte stellen Sie sicher, dass im StIL-Portal alle relevanten Ansprechpersonen im Reiter „Kontaktpersonen“ angegeben sind und dass die dort angegebenen Kontaktdaten aktuell sind. Beachten Sie hierzu unbedingt unsere Anleitung für Freiraum 2022 bzw. unsere Anleitung für Freiraum 2023. Gerade mit Blick auf Vertretungen und Abwesenheiten empfehlen wir, über die verpflichtende Projektkoordination hinaus mindestens eine weitere Kontaktperson anzugeben.

    Gefördert werden nur projektbezogene Aufwendungen innerhalb der Projektlaufzeit. Folgekosten nach Projektablauf werden nicht übernommen, sondern müssen durch Eigenmittel der Hochschule getragen werden. Werden Verträge über die Projektlaufzeit hinausgehend geschlossen, muss die geförderte Organisation grundsätzlich nach Projektende die Kosten für die Restlaufzeit der geschlossenen Verträgen übernehmen.

    Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen des Vergaberecht zu beachten. Die Stiftung kann weder vergaberechtliche Prüfungen noch Beratungen anbieten. Die Verantwortung für die Einhaltung des Vergaberechts und der Durchführung korrekter Vergabeverfahren liegt bei den Hochschulen.

    Kommen für die Beschaffung von Hilfsmitteln und Gegenständen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht (Kauf, Miete, Leasing, Mietkauf, o.ä.), ist vor der Beschaffung zu prüfen, welche Form der Beschaffung die wirtschaftlichste ist. Bestehende Rahmenverträge der Hochschule können grundsätzlich genutzt werden, allerdings ist zu dokumentieren, dass deren Nutzung wirtschaftlicher als die singuläre Beschaffung ist. Innerhalb eines Verbundprojekts dürfen keine Aufträge an Verbundpartner:innen vergeben werden.

    Die genehmigten Fördermittel dienen der Deckung von Ausgaben, die für das Projekt zwingend erforderlich sind und werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Vollfinanzierung gewährt. Eigenmittel der Antragsteller:in können grundsätzlich in das Projekt eingebracht werden, sind allerdings als solche bereits im Antrag auszuweisen.

    Fördermittel dürfen erst ab dem Projektstart verausgabt werden. Mit der Vorbereitung von Vergabeverfahren kann bereits vor dem festgelegten Projektbeginn begonnen werden. Stellen dürfen auf Kosten der Hochschule bereits ausgeschrieben werden. Verträge dürfen erst zum Projektbeginn geschlossen und Verbindlichkeiten eingegangen werden.

    Nein. Der Fördervertrag ist von unserer Rechtsabteilung entworfen, vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geprüft und von unserem Aufsichtsgremium (Bund-Länder-Gremium) in dieser Fassung beschlossen worden. Er kann daher nicht geändert werden und ist in dieser Fassung zu zeichnen.

    Ja, sowohl nicht ausgeloste Interessenbekundungen als auch nicht ausgewählte Anträge können erneut eingereicht werden.

    Ein Zuwendungsbescheid ergeht nicht. Mit dem unterzeichneten Fördervertrag können ab dem Projektstart Fördermittel angefordert werden. Informationen zur Mittelanforderung finden Sie ebenfalls in diesem FAQ.

    Nein, die Weitergabe und Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte (auch Kooperations- bzw. Verbundpartner) ist nicht zulässig. Bei einer Zusammenarbeit mit Dienstleistern o.ä., die nicht Teil des Projekts sind, ist es möglich, projektbezogene Ausgaben zu erstatten (z.B. Reisekosten).

    Der Fördervertrag wird mit der Hochschule geschlossen. Die Stiftung zahlt die Fördermittel an die Hochschule aus.

    Nein, die Stiftung kann keine Overhead-Pauschale zur Verfügung stellen.