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Wer ist für die Ausschreibung „Lehrarchitektur“ antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind alle staatlichen Hochschulen durch die Hochschulleitungen. Private Einrichtungen, ggf. mit staatlicher Anerkennung, und außerhochschulische Einrichtungen sowie Vereinigungen sind in dieser Ausschreibung nicht antragsberechtigt und auch nicht als Verbundpartner förderfähig.
Alle antragsberechtigten Hochschulen für die Ausschreibung „Lehrarchitektur“ sind in der Hochschulliste enthalten. Diese Liste ist mit den zuständigen Landesministerien abgestimmt.