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  • Wer ist für die Ausschreibung „Lehrarchitektur“ antragsberechtigt?

    Antragsberechtigt sind alle staatlichen Hochschulen über die Hochschulleitungen. Jede Hochschule kann einen Einzelantrag einreichen. Sie kann sich zusätzlich an einem Verbundantrag beteiligen. Die Beteiligung an mehreren Verbundanträgen ist nicht gestattet. Es obliegt der Hochschulleitung die Einhaltung der Antragsbeteiligung an einem Einzelantrag und einem Verbundantrag im Blick zu behalten, da ein Verstoß zum Ausschluss aus dem Antragsverfahren führen kann.

    Für „Lehrarchitektur“ sind ausschließlich staatliche Hochschulen als juristische Personen des öffentlichen Rechts antragsberechtigt. Private Einrichtungen, ggf. mit staatlicher Anerkennung und außerhochschulische Einrichtungen sowie Vereinigungen sind in dieser Ausschreibung nicht antragsberechtigt und auch nicht als Verbundpartner förderfähig.

    Alle antragsberechtigten Hochschulen für die Ausschreibung „Lehrarchitektur“ sind in dieser Liste enthalten. Diese Liste ist mit den zuständigen Landesministerien abgestimmt.