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  • Wann ist die Rückzahlung von Fördermitteln zu tätigen?

    Sobald bekannt ist, dass beantragte Fördermittel nicht innerhalb des jeweiligen Verausgabungszeitraumes verausgabt werden, müssen diese unaufgefordert und unverzüglich über das StIL-Portal an die Stiftung gemeldet werden. Dies gilt für alle angeforderten Mittel, die nicht innerhalb von höchstens drei Monaten verwendet werden.
    Die in einem Haushaltsjahr nicht verwendeten Mittel sind an die Stiftung zurückzuüberweisen.
    Mittel, die bis zum 31.03. des Folgejahres nicht verausgabt wurden, sind spätestens nach Ende der Verausgabungsfrist (31.03.) an die Stiftung zurückzuzahlen.