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    FAQ-Förderung: Lehrarchitektur

    Der Einsatz von KI bei der Erstellung von Förderanträgen ist möglich. Wichtig ist, dass dabei die Leitlinien der DFG für den Umgang mit KI-Modellen zur Text- und Bilderstellung berücksichtigt und umgesetzt werden.

    Die Anträge sind durch die jeweilige Hochschulleitung einzureichen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über das Förderportal der Stiftung. Die digitale Einreichung von Anträgen wird vom 31.07.2024 bis 30.10.2024, 14 Uhr möglich sein. Nach dieser Frist wird das Förderportal geschlossen und die Antragstellung ist nicht mehr möglich. Nach Ablauf der Antragsfrist können die Anträge nicht zurückgezogen werden.

    Für die Förderung „Lehrarchitektur” ist eine Zwischenevaluation nach drei Jahren vorgesehen. Die Förderverträge werden aufgrund dieser Zwischenevaluation zunächst für vier Jahre geschlossen mit der Option, diese bei positiver Evaluation um zwei weitere Jahre zu verlängern. Die Projekte sind jedoch für sechs Jahre zu planen (so auch im Arbeits- und Finanzierungsplan). Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass nach drei Jahren erste sichtbare Ergebnisse zu erzielen sind.

    Jede Hochschule kann durch die Hochschulleitung einen Einzelantrag einreichen und sich zusätzlich an einem Verbundantrag – als projektleitende Hochschule oder Verbundpartner – beteiligen. Die Einreichung von bzw. Beteiligung an mehr als zwei Anträgen pro Hochschule ist nicht erlaubt. Jede Hochschule darf insgesamt nur zweimal als Fördermittelempfänger im Rahmen der Ausschreibung fungieren. Die Einhaltung dieser Regel obliegt der Hochschulleitung. Wird gegen diese Vorgabe verstoßen, werden alle Anträge dieser Hochschule vom Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Verbundanträge, wenn mindestens ein Verbundpartner gegen diese Regelung verstößt. In diesem Fall wird das gesamte Verbundprojekt nicht gefördert.

    In den Allgemeinen Förderbedingungen sind die Regelungen für alle Förderungen der Stiftung festgelegt. Der Ausschreibungstext enthält die spezifischen Ziele und Rahmenbedingungen für die einzelnen Förderungen.

    Sollen an der Hochschule dauerhaft beschäftigte Mitarbeiter:innen (grundfinanziertes Personal) im Projekt mitarbeiten und dafür freigestellt werden, wird eine Projekteinsatzverfügung oder eine Ergänzung im Arbeitsvertrag benötigt, die deutlich den Zeitraum und Umfang der Projektarbeit ausweist und das Projekt benennt. Ist ein:e Mitarbeiter:in sowohl im Projekt als auch in anderen Bereichen an der Hochschule tätig, sind die Stellenanteile voneinander unabhängig zu verwalten. Der Stellenanteil, der durch die Fördermittel der Stiftung gedeckt wird, muss zur Erreichung der Projektziele eingesetzt werden.

    Nein. Die Stiftung kann Fördermittel ausschließlich an Hochschulen in Deutschland vergeben. Die Beteiligung internationaler Hochschulen an den Förderungen ist daher nur in Zusammenarbeit mit einer deutschen Hochschule möglich: Eine deutsche Hochschule kann unter Berücksichtigung der Regelungen des Vergaberechts Aufträge an Einrichtungen oder Firmen im Ausland vergeben.

    Für die Förderung „Lehrarchitektur“ bieten wir ab 14. Mai 2024 dienstags von 10.00 bis 11.30 Uhr unter +49 40 6059815 71 eine telefonische Sprechstunde an.

    Sollten Sie dringende Fragen haben, wenden Sie sich per E-Mail an lehrarchitektur@stiftung-hochschullehre.de.

    In der Ausschreibung Lehrarchitektur werden sechs Auswahlkriterien und zwei Querschnittsziele benannt. Sie bilden die Grundlage für die Begutachtung, Bewertung und Entscheidung und wurden durch den Ausschuss zur Projektauswahl mittels der Operationalisierung der Auswahlkriterien konkretisiert.

    Verbundprojekte sind durch die projektleitende Hochschule zu beantragen. Die Zahl der Verbundpartner ist nicht begrenzt. Jede Hochschule kann höchstens einen Einzelantrag einreichen und sich (als projektleitende Hochschule oder Verbundpartner) an einem Verbundantrag beteiligen. Beim Verstoß gegen diese Vorgabe werden alle Anträge dieser Hochschule vom Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Verbundanträge, wenn mindestens ein Verbundpartner gegen diese Regelung verstößt. Die Einhaltung dieser Regel obliegt der Hochschulleitung. Bitte beachten Sie dazu die Ausführungen zur Frage „Wie viele Anträge können gestellt werden?“

    Verbundprojekte müssen eine gemeinsame Projektbeschreibung und einen gemeinsamen Arbeitsplan einreichen. Zudem wird von der projektleitenden Hochschule für jeden Verbundpartner jeweils ein Finanzierungsplan eingereicht. Vom gesamten Verbund ist – zusätzlich zur Bestätigung der Hochschulleitung – ein Letter of Intent einzureichen, in dem die Verbundpartner ihre Zusammenarbeit bestätigen.

    Im Rahmen der Begutachtung muss für die Gutachtenden der Mehrwert des Verbundes deutlich werden. Sollte ein Beitrag eines oder mehrerer Verbundpartner nicht nachvollziehbar oder förderwürdig erscheinen, wird der gesamte Verbund als nicht förderwürdig bewertet.

    Die Abstimmung zu Projektinhalt, Arbeitsplan und Finanzierungsplänen koordiniert die projektleitende Hochschule des Verbundes. Die Kommunikation zwischen der StIL und dem Verbund erfolgt von der Antragstellung bis zur Kommunikation der Förderentscheidung ausschließlich über die projektleitende Hochschule. Nach der Förderentscheidung und zur Finalisierung der Finanzierungspläne tritt die StIL mit den einzelnen Verbundpartnern in Verbindung.

    Der Finanzierungsplan der einzelnen Verbundpartner ist Bestandteil des Fördervertrags und die Grundlage für die Anforderung der Fördermittel, die jeder Verbundpartner im Falle einer Förderung selbst verwaltet. Auf Ebene der einzelnen Verbundpartner werden auch die Förderverträge geschlossen. Die Förderung des Verbundprojektes kann erst starten, wenn alle Förderverträge geschlossen sind. Sollte ein Fördervertrag nicht zustande kommen, wird auch der Verbund nicht gefördert.

    Die projektleitende Hochschule übernimmt auch im Rahmen der Förderung übergeordnete Verantwortung, z.B. bei der Kommunikation zu Projektverzögerungen und reicht jährlich den Sachbericht im Rahmen des Zwischennachweises ein. Sie ist ebenso verantwortlich, die Zwischenevaluation im Verbund und den Abschlussnachweis zu koordinieren.

    Bitte beachten Sie, dass ein Austausch oder Austritt eines Verbundpartners im Projektverlauf nicht möglich ist.

    Die in der Ausschreibung in Aussicht gestellte Brückenfinanzierung ist für den Antrag nicht zu berücksichtigen. Für eine Brückenfinanzierung wird auf Grundlage einer kritischen Reflektion des bisherigen Projektverlaufs ein – vom Antrag unabhängiges – Konzept zur strukturellen Verankerung einzureichen sein.

    Für die Brückenfinanzierung kommen vor allem jene Projekte infrage, die besonders weitreichende strukturelle Veränderungen umgesetzt, initiiert bzw. erprobt haben.

    Jeder Antrag besteht aus dem inhaltlichen Antrag, einem Arbeitsplan und einem Finanzierungsplan. Zusätzlich wird eine Bestätigung der Hochschulleitung eingereicht. Bei Verbundprojekten ist zudem ein Letter of Intent einzureichen, der von allen Verbundpartnern zu unterschreiben ist. Für den Arbeitsplan und den Finanzierungsplan ebenso wie für die Bestätigung der Hochschulleitung und den Letter of Intent finden Sie zur Antragstellung Vorlagen, die zu verwenden sind. Nicht vorgesehen ist das Hochladen abweichender Dokumente oder die Veränderung der Vorlagen sowie die Ergänzung der hochgeladenen Dokumente durch weitere Seiten, die nicht in der Antragstellung gefordert sind. Dies kann zum Ausschluss des Auswahlverfahrens führen. Für die Antragstellung von Verbundprojekten beachten Sie die Hinweise in der Frage „Was ist für die Antragstellung und Förderung eines Verbundprojektes zu beachten?“.

    Der inhaltliche Antrag wird entlang vorgegebener Fragen ausgearbeitet und sollte für fachfremde Gutachter:innen nachvollziehbar sein. Zur Vorbereitung stehen weitere Informationen zur Projektbeschreibung zur Verfügung.

    Die Höhe der beantragten Fördermittel je Projekt ist nicht gedeckelt und richtet sich nach der Angemessenheit, Reichweite und der anvisierten strukturellen Verankerung des jeweiligen Projekts.

    Die Anzahl der geförderten Projekte ist von der Bewertung im wissenschaftsgeleiteten Verfahren abhängig. Der Ausschuss für die Projektauswahl strebt an, etwa 80 Hochschulen zu fördern. Diese Orientierungsgröße soll die Höhe der beantragten Fördermittel nicht beeinflussen. Weitere Informationen finden sich in der Ausschreibung.

    Die „Ausschreibung „Lehrarchitektur” zielt auf die Stärkung der Lehre in der Wissenschaft. Damit sollen neue Möglichkeiten zur Profilbildung und Räume für eine kritische Reflexion und Weiterentwicklung der Ziele, Strukturen und Effekte der Lehre eröffnet werden. Die angestrebten modellhaften Projekte sollen die Vielfalt der Hochschulprofile sowie gesellschaftliche Anforderungen aufgreifen.

    Die Hochschulen werden ermutigt, vorhandene Spielräume ehrgeizig zu nutzen, um somit zur Etablierung des Lehrens als wissenschaftliches Feld beizutragen.

    Antragsberechtigt sind alle staatlichen Hochschulen durch die Hochschulleitungen. Private Einrichtungen, ggf. mit staatlicher Anerkennung, und außerhochschulische Einrichtungen sowie Vereinigungen sind in dieser Ausschreibung nicht antragsberechtigt und auch nicht als Verbundpartner förderfähig.

    Alle antragsberechtigten Hochschulen für die Ausschreibung „Lehrarchitektur“ sind in der Hochschulliste enthalten. Diese Liste ist mit den zuständigen Landesministerien abgestimmt.