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    FAQ-Förderung: Lehrarchitektur

    Während der Projektlaufzeit können Ausgaben in der Höhe von bis zu 20 % der Einzelpositionen (kalenderjährliche Fördersumme) umdisponiert werden, soweit die Positionen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Die jeweiligen Umdispositionen sind bei Zwischen- und Verwendungsnachweisen anzugeben.

    Bei einer Rückzahlung errechnet sich die Sachmittelpauschale automatisch und anteilig (10%) mit den angegebenen Personalmitteln. Bitte beachten Sie, dass bei Nichtangabe von Personalmitteln auch keine Sachmittelpauschale berechnet wird.

    Eine durch Abweichungen nicht vollständige verwendete Personalpauschale verbleibt beim Fördermittelempfänger.

    Liegen die tatsächlichen Kosten einer Personalstelle unter der Höhe der Personalpauschale, verbleibt die Differenz beim Fördermittelempfänger.

    Die Entgeltgruppen und der Beschäftigungsumfang der Mitarbeiter:innen werden im Rahmen der Nachweise dargelegt; die Erfahrungsstufe nicht.

    Die Höhe der Personalpauschale kann nicht verändert werden.

    Sofern die Personalpauschale die Erfahrungsstufe bei einem Mitarbeitenden übersteigt und ein anderer Mitarbeitender eine niedrigere Erfahrungsstufe als die in der Personalpauschale veranschlagte Stufe erhält, können diese Über- bzw. Unterfinanzierungen miteinander ausgeglichen werden.

    (Höhere) Erfahrungsstufen können nicht ausgeglichen werden über nichttarifbeschäftigte SHK oder durch Umdispositionen von Sachmitteln und Investitionen. Sonstige Kosten liegen in der Verantwortung der geförderten Einrichtung.

    Umdispositionen aus Sachmitteln oder Investition erhöhen die Personalmittel, aber nicht die einzelne Personalpauschale.

    Wird im Projekt z.B. eine Personalstelle mit der Erfahrungsstufe 1 und eine Personalstelle mit Erfahrungsstufe 5 beschäftigen, so können sie den aus der ersten Personalpauschale übrigbleibenden Anteil für die Begleichung der zweiten Stelle verwenden.

    Umdispositionen nehmen Sie direkt in der Mittelanforderung vor, indem Sie Ihre Fördermittel bedarfsgerecht anfordern.

    Der geprüfte Finanzierungsplan ist Bestandteil des Fördervertrags. Damit sind die Fördersummen ebenso wie die Jahressummen für das Projektvorhaben verbindlich. Verbundprojekte können Fördermittel während der Pro-jektlaufzeit nicht zwischen den Verbundpartnern verschieben.

    Anpassungen einzelner Ausgabenposten innerhalb einer Einzelposition (Personalmittel, Sachmittel und Investitionen) sind jedoch möglich, wenn sie zum Erreichen der Projektziele notwendig sind und müssen nicht im Vorfeld beantragt werden. Zudem können die im Finanzierungsplan aufgeführten Summen der Einzelposition um bis zu (inklusive) 20 Prozent der Gesamt-Jahressumme überschritten werden, indem freie Mittel aus einer anderen Einzelposition umdisponiert werden.

    Während der Projektlaufzeit können Ausgaben in der Höhe von bis zu 20 % der Einzelpositionen (kalenderjährliche Fördersumme) umdisponiert werden, soweit die Positionen an anderer Stelle ausgeglichen werden. Die jeweiligen Umdispositionen sind bei Zwischen- und Verwendungsnachweisen anzugeben.

    Bitte beachten Sie hierzu auch die FAQs zu den Umdispositionen.

    Die Mittel des Haushaltsjahres müssen bis spätestens zum 01.Dezember angefordert werden (23:59 Uhr). Mittel, die nicht bis zum 01. Dezember angefordert werden, verfallen.

    Wenn der Rechtsgrund im laufenden Haushaltsjahr der Mittelanforderung gelegt wurde, können die Mittel bis zur angegebenen Verwendungsfrist im Buchungsbeleg im folgenden Haushaltsjahr verausgabt werden.

    Erforderlich: Die Verbindlichkeit für die jeweilige Ausgabe ist noch im Vorjahr entstanden. Für Personalmittel bedeutet dies, dass ein Arbeitsvertrag im Vorjahr geschlossen worden sein muss. Vergabe- und Auftragsverfahren für Investitions- oder Sachmittel müssen abgeschlossen und der Auftrag im Vorjahr vergeben worden sein. Bestellungen müssen ausgelöst worden sein, auch wenn die Lieferung, Rechnungsstellung und Bezahlung innerhalb der Verwendungsfrist erfolgen.

    Für Dienstreisen gilt, dass Reiseleistungen (z.B. Hotel, Transport, Teilnahmegebühr) im Vorjahr gebucht sein müssen. Ein Dienstreiseantrag reicht nicht aus. Tagegelder für Reisen im neuen Jahr dürfen nicht aus Fördermitteln des Vorjahres gezahlt werden. Die Dienstreise muss vor Ablauf der Verwendungsfrist stattfinden.

     

    Mittel können jederzeit angefordert werden, vorausgesetzt, es befindet sich zu dem Zeitpunkt keine Mittelanforderung in Prüfung.

    Die Mittel des Haushaltsjahres müssen bis spätestens zum 01.Dezember angefordert werden (23:59). Mittel, die nicht bis zum 01. Dezember angefordert werden, verfallen.

    Durch den Kassenschluss nach dem 01.Dezember wird das Förderportal für die Einreichung von Mittelanforderungen für den Rest des Jahres geschlossen. Mittelanforderungen für das neue Haushaltsjahr sind ab Februar möglich. Planen Sie bei Umdispositionen >20% und den damit zu stellenden Änderungsantrag unbedingt eine Bearbeitungszeit durch die StIL von mind. 5 Werktagen ein. Eine Mittelanforderung kann erst nach Zustimmung zum Änderungsantrag eingereicht werden.

    Der Mittelbedarf setzt sich zusammen aus den Restmitteln und den neuen/zusätzlich angeforderten Fördermitteln.

    Als Restmittel gelten alle Mittel, die zum Zeitpunkt einer neu eingereichten Mittelanforderung noch von der/den bisher ausgezahlten Mittelanforderung(en) vorhanden sind. Die Verwendungsfrist (90 Kalendertage inkl. Feiertage) darf nicht überschritten werden.

    Geben Sie in der Mittelanforderung den Mittelbedarf sowie die vorhandenen Restmittel an. Der Mittelbedarf wird mit dem Betrag der Restmittel verrechnet und ergibt die Summe der angeforderten Mittel. Die Verwendungsfrist für den gemeldeten Mittelbedarf ist dem Buchungsbeleg zu entnehmen.

    Grundsätzlich sind Fördermittel innerhalb von drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen inkl. Feiertage nach Erhalt zu verausgaben. Restmittel können vor Ablauf der Verwendungsfrist mit der nächsten Mittelanforderung verrechnet werden.

    In der Mittelanforderung geben Sie Ihren Mittelbedarf für die kommenden drei Monate bzw. 90 Kalendertage inkl. Feiertage an. Der Bedarf setzt sich zusammen aus möglichen Restmitteln und dem neuen/zusätzlichen Bedarf. Die Restmittel aus einer vorherigen Mittelanforderung reduzieren den ausgezahlten Betrag.

    Nach Ablauf der Verwendungsfrist ist die Verrechnung von Restmitteln nicht mehr möglich. Nicht verausgabte Mittel müssen unverzüglich über das Förderportal als Rückzahlung an die StIL gemeldet werden.

    Die Fördermittel sind bedarfsgerecht und im Voraus für maximal drei Monate/ 90 Kalendertage inkl. Feiertage anzufordern.

    Die angeforderten Mittel werden immer für das laufende Haushaltsjahr angefordert und verausgabt (Jährlichkeitsprinzip).

    Eine Mittelanforderung kann jederzeit über das Förderportal eingereicht werden, vorausgesetzt, es befindet sich zu dem Zeitpunkt keine andere Mittelanforderung in Prüfung.

    Die Sachmittelpauschale errechnet sich in der Mittelanforderung automatisch durch die Eingabe der Personalmittel anteilig mit 10 %.

    Ausgaben innerhalb der Sachmittelpauschale sind in den Nachweisen nicht aufzuschlüsseln oder zu belegen. Die Belege sind jedoch bei Bedarf vorzuhalten: Bei Prüfungsbedarf oder Tiefenprüfungen kann in sämtliche Belege aller Ausgabenpositionen Einsicht genommen werden.

    Die Höhe der Sachmittelpauschale wird im Nachweis mit den abgerechneten Personalmitteln abgeglichen.

    Werden im Nachweis geringere Personalmittel abgerechnet als zugesagt, reduziert sich die Sachmittelpauschale um 10% der angegeben Personalmittel und wird anteilig zurückgefordert. Werden in den Nachweisen mehr Personalmittel abgerechnet als ursprünglich zugesagt, erhöht sich die Sachmittelpauschale nicht.

    Die Sachmittelpauschale kann nicht umdisponiert werden. Ebenso kann die Sachmittelpauschale nicht durch Umdisposition erhöht werden.

    Die Sachmittelpauschale für direkte Verwaltungsaufgaben (kurz: „Sachmittelpauschale“) kann optional bei Antragstellung ausgewählt werden. Sie beträgt 10% der verausgabten Personalmittel pro Jahr.

    Die Sachmittelpauschale kann während der Projektlaufzeit ausschließlich für direkte Verwaltungsausgaben genutzt werden, also Geschäftsbedarf oder Verbrauchsmaterialien, die sich während der Projektlaufzeit verbrauchen, bzw. keinen längerfristigen Nutzen haben.
    Beispiele sind:

    • Büroartikel: Stift, Papier, Hefter, Klebeband, Briefumschläge
    • Druckerverbrauchsmaterialien: Toner, 3D-Druckermaterialien wie Granulat, Ausguss, Kunstharzflüssigkeit und weitere Laborverbrauchsmaterialien: Lösungen, Reagenzien, Pipetten, Filterpapiere
    • Unterrichtsmaterial sowie Arbeits- und Hilfsmittel für Versuche, Aufbauten, Ausstellungen, Workshops, Seminare, Exkursionen
    • Geschäftsbedarf: Folien, Präsentationskarten, Flipchartpapier, Batterien, Werkzeug
    • Druckkosten
    • Veranstaltungen: Namensschilder, Lanyards, Banner/Aufsteller, Moderationskoffer, Flyer, Broschüren, Poster
    • IT- und Technologiebedarf: Computerzubehör, z.B. Tastaturen, Mäuse, Kabel, Adapter, externe Festplatte, Laptoptaschen, Transportboxen

    Ja, die Förderung von Professuren ist möglich.

    Die Professuren werden über Pauschalen abgerechnet und sind im Finanzierungsplan unter dem Reiter Finanzierungsplan | Personalmittel | Personalpauschale entsprechend aufzuführen. Mit der Auswahl der Kategorien W1 bis W3 errechnet sich die jeweilige Pauschale für die Professur automatisch.

    In diesem Video wird gezeigt, wie Anträge im Förderportal gemeinsam bearbeitet werden können. Schritt für Schritt wird erklärt, wie Personen zur Zusammenarbeit an einem Antrag eingeladen werden können (00:00 bis 02:12) und wie diese die Einladung annehmen (02:12 bis 03:48).

    Der Einsatz von KI bei der Erstellung von Förderanträgen ist möglich. Wichtig ist, dass dabei die Leitlinien der DFG für den Umgang mit KI-Modellen zur Text- und Bilderstellung berücksichtigt und umgesetzt werden.

    Die Anträge sind durch die jeweilige Hochschulleitung einzureichen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über das Förderportal der Stiftung. Die digitale Einreichung von Anträgen wird vom 31.07.2024 bis 30.10.2024, 14 Uhr möglich sein. Nach dieser Frist wird das Förderportal geschlossen und die Antragstellung ist nicht mehr möglich. Nach Ablauf der Antragsfrist können die Anträge nicht zurückgezogen werden.

    Für die Förderung „Lehrarchitektur” ist eine Zwischenevaluation nach drei Jahren vorgesehen. Die Förderverträge werden aufgrund dieser Zwischenevaluation zunächst für vier Jahre geschlossen mit der Option, diese bei positiver Evaluation um zwei weitere Jahre zu verlängern. Die Projekte sind jedoch für sechs Jahre zu planen (so auch im Arbeits- und Finanzierungsplan). Bei der Planung ist zu berücksichtigen, dass nach drei Jahren erste sichtbare Ergebnisse zu erzielen sind.

    Jede Hochschule kann durch die Hochschulleitung maximal einen Einzelantrag einreichen. Sie kann sich zusätzlich an maximal einem Verbundantrag – als projektleitende Hochschule oder Verbundpartner – beteiligen. Ein Verstoß gegen die maximale Antragszahl führt zum Ausschluss aus dem weiteren Verfahren. Die Einhaltung dieser Regel obliegt der Hochschulleitung. Wird gegen diese Vorgabe verstoßen, werden alle Anträge dieser Hochschule vom Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Verbundanträge, wenn mindestens ein Verbundpartner gegen diese Regelung verstößt. In diesem Fall wird das gesamte Verbundprojekt nicht gefördert.

    In den Allgemeinen Förderbedingungen sind die Regelungen für alle Förderungen der Stiftung festgelegt. Der Ausschreibungstext enthält die spezifischen Ziele und Rahmenbedingungen für die einzelnen Förderungen.

    Sollen Mitarbeiter:innen, die bereits in der geförderten Einrichtung dauerhaft beschäftigt sind (grundfinanziertes Personal), im Projekt mitarbeiten und dafür freigestellt werden, wird eine Projekteinsatzverfügung oder eine Ergänzung im Arbeitsvertrag benötigt, die deutlich den Zeitraum und Umfang der Projektarbeit ausweist und das Projekt benennt. Ist ein:e Mitarbeiter:in sowohl im Projekt als auch in anderen Bereichen der geforderten Einrichtung tätig, sind die Stellenanteile voneinander unabhängig zu verwalten. Der Stellenanteil, der durch die Fördermittel der Stiftung gedeckt wird, muss zur Erreichung der Projektziele eingesetzt werden.

    Nein. Die Stiftung kann Fördermittel ausschließlich an Hochschulen in Deutschland vergeben. Die Beteiligung internationaler Hochschulen an den Förderungen ist daher nur in Zusammenarbeit mit einer deutschen Hochschule möglich: Eine deutsche Hochschule kann unter Berücksichtigung der Regelungen des Vergaberechts Aufträge an Einrichtungen oder Firmen im Ausland vergeben.

    Es können nur Projekte gefördert werden, die vor dem Beginn des Förderzeitraums noch nicht begonnen wurden. Das Projektvorhaben muss in sich geschlossen sein und Projektziele verfolgen, die von Vorarbeiten und anderen Projekten eindeutig abgegrenzt werden können. Dies schließt aber nicht aus, auf Ergebnissen aus anderen Projekten aufzubauen.

    In der Ausschreibung Lehrarchitektur werden sechs Auswahlkriterien und zwei Querschnittsziele benannt. Sie bilden die Grundlage für die Begutachtung, Bewertung und Entscheidung und wurden durch den Ausschuss zur Projektauswahl mittels der Operationalisierung der Auswahlkriterien konkretisiert.

    Verbundprojekte sind durch die projektleitende Hochschule zu beantragen. Die Zahl der Verbundpartner ist nicht begrenzt. Jede Hochschule kann höchstens einen Einzelantrag einreichen und sich (als projektleitende Hochschule oder Verbundpartner) an einem Verbundantrag beteiligen. Beim Verstoß gegen diese Vorgabe werden alle Anträge dieser Hochschule vom Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt ebenfalls für Verbundanträge, wenn mindestens ein Verbundpartner gegen diese Regelung verstößt. Die Einhaltung dieser Regel obliegt der Hochschulleitung. Bitte beachten Sie dazu die Ausführungen zur Frage „Wie viele Anträge können gestellt werden?“

    Verbundprojekte müssen eine gemeinsame Projektbeschreibung und einen gemeinsamen Arbeitsplan einreichen. Zudem wird von der projektleitenden Hochschule für jeden Verbundpartner jeweils ein Finanzierungsplan eingereicht. Vom gesamten Verbund ist – zusätzlich zur Bestätigung der Hochschulleitung – ein Letter of Intent einzureichen, in dem die Verbundpartner ihre Zusammenarbeit bestätigen.

    Im Rahmen der Begutachtung muss für die Gutachtenden der Mehrwert des Verbundes deutlich werden. Sollte ein Beitrag eines oder mehrerer Verbundpartner nicht nachvollziehbar oder förderwürdig erscheinen, wird der gesamte Verbund als nicht förderwürdig bewertet.

    Die Abstimmung zu Projektinhalt, Arbeitsplan und Finanzierungsplänen koordiniert die projektleitende Hochschule des Verbundes. Die Kommunikation zwischen der StIL und dem Verbund erfolgt von der Antragstellung bis zur Kommunikation der Förderentscheidung ausschließlich über die projektleitende Hochschule. Nach der Förderentscheidung und zur Finalisierung der Finanzierungspläne tritt die StIL mit den einzelnen Verbundpartnern in Verbindung.

    Der Finanzierungsplan der einzelnen Verbundpartner ist Bestandteil des Fördervertrags und die Grundlage für die Anforderung der Fördermittel, die jeder Verbundpartner im Falle einer Förderung selbst verwaltet. Auf Ebene der einzelnen Verbundpartner werden auch die Förderverträge geschlossen. Die Förderung des Verbundprojektes kann erst starten, wenn alle Förderverträge geschlossen sind. Sollte ein Fördervertrag nicht zustande kommen, wird auch der Verbund nicht gefördert.

    Die projektleitende Hochschule übernimmt auch im Rahmen der Förderung übergeordnete Verantwortung, z.B. bei der Kommunikation zu Projektverzögerungen und reicht jährlich den Sachbericht im Rahmen des Zwischennachweises ein. Sie ist ebenso verantwortlich, die Zwischenevaluation im Verbund und den Abschlussnachweis zu koordinieren.

    Bitte beachten Sie, dass ein Austausch oder Austritt eines Verbundpartners im Projektverlauf nicht möglich ist.

    Die in der Ausschreibung in Aussicht gestellte Brückenfinanzierung ist für den Antrag nicht zu berücksichtigen. Für eine Brückenfinanzierung wird auf Grundlage einer kritischen Reflektion des bisherigen Projektverlaufs ein – vom Antrag unabhängiges – Konzept zur strukturellen Verankerung einzureichen sein.

    Für die Brückenfinanzierung kommen vor allem jene Projekte infrage, die besonders weitreichende strukturelle Veränderungen umgesetzt, initiiert bzw. erprobt haben.

    Jeder Antrag besteht aus dem inhaltlichen Antrag, einem Arbeitsplan und einem Finanzierungsplan. Zusätzlich wird eine Bestätigung der Hochschulleitung eingereicht. Bei Verbundprojekten ist zudem ein Letter of Intent einzureichen, der von allen Verbundpartnern zu unterschreiben ist. Für den Arbeitsplan und den Finanzierungsplan ebenso wie für die Bestätigung der Hochschulleitung und den Letter of Intent finden Sie zur Antragstellung Vorlagen, die zu verwenden sind. Nicht vorgesehen ist das Hochladen abweichender Dokumente oder die Veränderung der Vorlagen sowie die Ergänzung der hochgeladenen Dokumente durch weitere Seiten, die nicht in der Antragstellung gefordert sind. Dies kann zum Ausschluss des Auswahlverfahrens führen. Für die Antragstellung von Verbundprojekten beachten Sie die Hinweise in der Frage „Was ist für die Antragstellung und Förderung eines Verbundprojektes zu beachten?“.

    Der inhaltliche Antrag wird entlang vorgegebener Fragen ausgearbeitet und sollte für fachfremde Gutachter:innen nachvollziehbar sein. Zur Vorbereitung stehen weitere Informationen zur Projektbeschreibung zur Verfügung.

    Die Höhe der beantragten Fördermittel je Projekt ist nicht gedeckelt und richtet sich nach der Angemessenheit, Reichweite und der anvisierten strukturellen Verankerung des jeweiligen Projekts.

    Die Anzahl der geförderten Projekte ist von der Bewertung im wissenschaftsgeleiteten Verfahren abhängig. Der Ausschuss für die Projektauswahl strebt an, etwa 80 Hochschulen zu fördern. Diese Orientierungsgröße soll die Höhe der beantragten Fördermittel nicht beeinflussen. Weitere Informationen finden sich in der Ausschreibung.

    Die „Ausschreibung „Lehrarchitektur” zielt auf die Stärkung der Lehre in der Wissenschaft. Damit sollen neue Möglichkeiten zur Profilbildung und Räume für eine kritische Reflexion und Weiterentwicklung der Ziele, Strukturen und Effekte der Lehre eröffnet werden. Die angestrebten modellhaften Projekte sollen die Vielfalt der Hochschulprofile sowie gesellschaftliche Anforderungen aufgreifen.

    Die Hochschulen werden ermutigt, vorhandene Spielräume ehrgeizig zu nutzen, um somit zur Etablierung des Lehrens als wissenschaftliches Feld beizutragen.

    Antragsberechtigt sind alle staatlichen Hochschulen durch die Hochschulleitungen. Private Einrichtungen, ggf. mit staatlicher Anerkennung, und außerhochschulische Einrichtungen sowie Vereinigungen sind in dieser Ausschreibung nicht antragsberechtigt und auch nicht als Verbundpartner förderfähig.

    Alle antragsberechtigten Hochschulen für die Ausschreibung „Lehrarchitektur“ sind in der Hochschulliste enthalten. Diese Liste ist mit den zuständigen Landesministerien abgestimmt.

    Wir bieten jeden Dienstag von 10 bis 11:30 Uhr und jeden Donnerstag von 14 bis 15:30 Uhr unter 040 6059815 72 eine Telefonsprechstunde zur Klärung von Fragen rund um Ihr Projekt an.

    Das Team Projektförderung erreichen Sie zudem wie folgt:

    Hochschule durch Digitalisierung stärken: StIL-Portal

    Freiraum 2022 und Freiraum 2023: StIL-Portal

    Freiraum 2025: freiraum@stiftung-hochschullehre.de

    Lehrarchitektur: lehrarchitektur@stiftung-hochschullehre.de

    Geben Sie in der E-Mail Ihre Projektnummer an, damit Ihre Frage beantwortet werden kann.

    Sobald bekannt ist, dass beantragte Fördermittel nicht innerhalb des jeweiligen Verausgabungszeitraumes verausgabt werden, müssen diese unaufgefordert und unverzüglich der Stiftung durch Eingabe einer Rückzahlung im Förderportal gemeldet werden. Dies gilt für alle angeforderten Mittel, die nicht innerhalb von höchstens drei Monaten bzw. 90 Kalendertagen inkl. Feiertage verwendet werden.
    Die in einem Haushaltsjahr nicht verwendeten Mittel sind an die Stiftung zurückzuüberweisen.
    Bitte beachten Sie auch den FAQ zu Restmitteln.

     

    Ja, dabei ist analog zur Erstellung der Finanzierungspläne sicherzustellen, dass die Ausgaben nach den für die Förderung geltenden Förderbedingungen förderfähig sowie notwendig sind und eindeutig dem Projekt zugeordnet werden können. Die aufgeführten Ausgabenposten müssen zur Erreichung der Projektziele notwendig sein. Eine Mitteilung an die Stiftung ist nicht notwendig. Sie finden die Förderbedingungen im Bereich Downloads der Förderungen.

    Ja, im Sinne des Jährlichkeitsprinzips ist die Summe der Fördermittel, die laut des Finanzierungsplans auf ein Kalenderjahr entfällt, im betreffenden Jahr anzufordern. Ein Mittelübertrag in das Folgejahr ist nicht möglich. Während der Projektlaufzeit können Fördermittel nur innerhalb der für ein Kalenderjahr kalkulierten Summe zwischen den verschiedenen Finanzpositionen umdisponiert werden.

    Bitte weisen Sie bei allen Veröffentlichungen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit Ihrem Projekt auf die Förderung durch die Stiftung hin. Dabei ist der Name der Stiftung stets vollständig auszuschreiben. Wir bitten Sie außerdem, das Logo der Stiftung zu verwenden. (Die Schutzräume um das Logo herum sind in den entsprechenden Bilddateien, die die Stiftung zur Verfügung stellt, bereits angelegt.) Weitere Informationen finden Sie in unseren Richtlinien für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit geförderter Projekte.

    Das Logo finden Sie auf der Webseite der Stiftung: https://stiftung-hochschullehre.de/presse/

    Gefördert werden nur projektbezogene Aufwendungen innerhalb der Projektlaufzeit. Folgekosten nach Projektablauf werden nicht übernommen, sondern müssen durch Eigenmittel der geförderten Einrichtung getragen werden. Werden Verträge über die Projektlaufzeit hinausgehend geschlossen, muss die geförderte Einrichtung grundsätzlich nach Projektende die Kosten für die Restlaufzeit der geschlossenen Verträge übernehmen.

    Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen des Vergaberechts zu beachten. Die Stiftung kann weder vergaberechtliche Prüfungen noch Beratungen anbieten. Die Verantwortung für die Einhaltung des Vergaberechts und der Durchführung korrekter Vergabeverfahren liegt bei der geförderten Einrichtung.

    Kommen für die Beschaffung von Hilfsmitteln und Gegenständen unterschiedliche Möglichkeiten in Betracht (Kauf, Miete, Leasing, Mietkauf, o.ä.), ist vor der Beschaffung zu prüfen, welche Form der Beschaffung die wirtschaftlichste ist. Bestehende Rahmenverträge der geförderten Einrichtung können grundsätzlich genutzt werden, allerdings ist zu dokumentieren, dass deren Nutzung wirtschaftlicher als die singuläre Beschaffung ist. Innerhalb eines Verbundprojekts dürfen keine Aufträge an Verbundpartner:innen vergeben werden.

    Fördermittel dürfen erst ab dem Projektstart verausgabt werden. Mit der Vorbereitung von Vergabeverfahren kann bereits vor dem festgelegten Projektbeginn begonnen werden. Personalstellen dürfen auf Kosten und Risiko der geförderten Einrichtung ausgeschrieben werden. Verträge und andere Verbindlichkeiten dürfen erst nach Fördervertragsschluss und zum Projektbeginn geschlossen, bzw. eingegangen werden.

    Nein. Der Fördervertrag ist von unserer Rechtsabteilung entworfen, vom Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt geprüft und von unserem Aufsichtsgremium (Bund-Länder-Gremium) in dieser Fassung beschlos-sen worden. Er kann daher nicht geändert werden und ist in dieser Fassung zu zeichnen.

    Ein Zuwendungsbescheid ergeht nicht. Mit dem unterzeichneten Fördervertrag können ab dem Projektstart Fördermittel angefordert werden. Informationen zur Mittelanforderung finden Sie ebenfalls in diesen FAQ.

    Nein, die Weitergabe und Weiterleitung von Fördermitteln an Dritte (auch Kooperations- bzw. Verbundpartner) ist nicht zulässig. Bei einer Zusammenarbeit mit Dienstleistern o.ä., die nicht Teil des Projekts sind, ist es möglich, projektbezogene Ausgaben zu erstatten (z.B. Reisekosten).

    Der Fördervertrag wird mit der dann geförderten Einrichtung (z.B. der Hochschule) geschlossen. Die Stiftung zahlt die Fördermittel an die geförderte Einrichtung.