FAQ – FBM2020
Antworten auf Ihre Fragen zur Ausschreibung
Haben Sie Rückfragen, die Sie in unseren FAQ nicht finden? Dann wenden Sie sich bitte per Mail an das Team Projektförderung unter foerderung@stiftung-hochschullehre.de.
Themen
Diese Seite wird fortlaufend aktualisiert. Ergänzungen sind kursiv gesetzt. Kürzliche Änderungen:
- 22.09.2023
- 06.02.2023
- Neufassung für die aktuell wichtigen Themen: Zwischennachweis 2022, Erfassung der Mittel von FBM2020 plus im StIL-Portal, Rückzahlungen
Mittelanforderung
Wann können Fördermittel angefordert werden?
Fördermittel sind in der Regel im Voraus für die kommenden drei Monate anzufordern. Folgende Stichtage gelten für die genannten Zeiträume:
- 01. Februar = Januar bis inkl. März
- 01. April = April bis inkl. Juni
- 01. Juli = Juli bis inkl. September
- 01. Oktober = Oktober bis inkl. Dezember
- 01. Dezember = mögliche Restmittel zur Verausgabung bis inkl. 31.03. des Folgejahres
Sie erhalten etwa 20 Tage vor den jeweiligen Stichtagen eine automatisierte Nachricht aus dem StIL-Portal, dass Sie eine Mittelanforderung einreichen können. Mittelanforderungen müssen bis spätestens 12 Uhr des Stichtages bei der Stiftung eingegangen sein (bitte nach dem Absenden im Portal nochmals speichern). Eine Mittelanforderung zu anderen Zeitpunkten ist nicht möglich.
Die Fördermittel, die für ein Kalenderjahr im Finanzierungsplan veranschlagt sind, müssen spätestens bis zum 01. Dezember angefordert werden, da sie andernfalls verfallen (siehe Förderbedingungen 4.2).
Wie können Fördermittel angefordert werden?
Pro Stichtag kann nur eine Mittelanforderung eingesendet werden. Sollten Sie eine Korrektur an einer bereits eingereichten Anforderung vornehmen müssen, schreiben Sie uns eine Nachricht über das StIL-Portal. Sofern die Anforderung noch nicht genehmigt wurde, kann sie zur Bearbeitung freigeschaltet werden.
Im StIL-Portal finden Sie den Reiter „Mittelanforderung“. Dort tragen Sie die für die kommenden drei Monate benötigte Fördersumme, unterteilt in die Finanzpositionen Personalmittel, Sachmittel und Investitionen, und ggf. eine Referenz für den Verwendungszweck ein. Bitte beachten Sie, dass Sie die Fördersumme für das Kalenderjahr nicht überschreiten dürfen. Andernfalls ist eine Anforderung der Fördermittel nicht möglich. Speichern Sie Ihre Eingaben unten in der Eingabemaske ab, damit keine Eingaben verloren gehen. Sobald Sie alle Summen und Informationen eingegeben haben, können Sie die Mittelanforderung absenden. Sie erhalten im Anschluss eine automatisierte Bestätigung.
Wie können angeforderte, aber nicht alsbaldig verwendete Mittel bei den Projekten verbleiben?
Angeforderte Mittel, die nicht innerhalb von höchstens drei Monaten verwendet werden, sind unverzüglich und unaufgefordert zurückzuzahlen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn eine Einigung zum Verbleib der Mittel für eine alsbaldige Verausgabung beantragt wird und wir dem zustimmen.
Um nicht alsbaldig verwendete Mittel aus dem laufenden Haushaltsjahr bei den Projekten belassen zu können, ist dies von Ihnen im Kontext der Mittelanforderung im StIL-Portal über die Setzung des Häkchens vor der Aussage „Verbliebene Mittel aus dem letzten Mittelabruf werden alsbaldig (innerhalb der nächsten 3 Monate) verwendet und reduzieren die abgerufenen Mittel nicht.“ zu beantragen.
Die am letzten Tag des Monats vor dem Stichtag der Mittelanforderung (31.03; 30.06.; 30.09.; 30.11.) verbliebenen Mittel sind in dem Formular zur Mittelanforderung anzugeben. Sollte es nicht möglich sein, eine exakte Zahl mitzuteilen, schätzen Sie bitte die verbliebenen Mittel.
In dem Freifeld „Gründe für bisherige Nicht- Verausgabung der zum Verbleib beantragten Mittel (mit Bezug auf den Finanzierungsplan)“ ist darzulegen, warum die angeforderten Mittel nicht innerhalb der Frist von höchstens drei Monaten (seit dem letzten Mittelabruf) verwendet werden konnten. Beispiele hierfür könnten nicht vorliegende Rechnungen oder auch Vakanzen innerhalb der Hochschulverwaltung sein. Dabei sind bitte auch die betroffenen Ausgabenposten zu benennen. Ohne eine Begründung können wir dem Mittelverbleib nicht zustimmen und müssen die entsprechenden Mittel zurückfordern.
In dem Textfeld „Angaben zum geplanten Einsatz der verbliebenen Mittel“ ist für die Ausgabenposten auszuführen, wofür die Mittel alsbald verausgabt werden sollen. Bitte legen Sie dabei den Projektbezug und die Notwendigkeit der Verwendung dar.
Sollten Ihre Ausführungen überzeugen, stimmt die Stiftung mit der Genehmigung des Mittelabrufs auch dem Verbleib der nicht alsbaldig verausgabten Mittel zur alsbaldigen Verausgabung zu.
Bitte beachten Sie, dass der Verbleib der Mittel aufgrund des Grundsatzes der Jährlichkeit nur innerhalb eines Jahres möglich ist. Verbliebene Mittel können nur für das laufende Jahr angegeben werden und können daher nicht Restmittel aus einem vorherigen Jahr einbeziehen. Mittel, die am 1. Dezember abgerufen wurden und nicht bis zum 31. März des Folgejahres verausgabt wurden, müssen unverzüglich und ohne Aufforderung über das StIL-Portal als Rückzahlung mitgeteilt werden.
Restmittel aus dem vergangenen Jahr können dementsprechend nicht mit der ersten Mittelanforderung des neuen Jahres verrechnet werden. Im Mittelabruf zum 1. April sind folglich als verbliebene Mittel nur solche anzugeben, die aus dem Mittelabruf zum 1. Februar stammen.
Was ist zu beachten, wenn zu einem Stichtag keine Mittel angefordert werden sollen?
Bitte beachten Sie, dass eine Mittelanforderung ohne Angabe von Summen (insbesondere Eintrag von 0€) technisch nicht möglich ist. Bitte schreiben Sie uns in diesem Fall eine kurze Nachricht über das StIL-Portal, dass Sie zum betreffenden Stichtag keine Mittel abrufen werden.
Wurden zum 1. Oktober bereits alle Mittel eines Jahres angefordert und können diese wiedererwartend doch nicht bis zum 15. Januar des Folgejahres verausgabt werden, wenden Sie sich bitte zur Klärung eines Verbleibs der entsprechenden Mittel über das StIL-Portal an uns. Ohne eine Einigung zum Verbleib der zum 1. Oktober abgerufene Mittel, können diese nicht im Folgejahr verausgabt werden.
Wie sind Fördermittel anzufordern, wenn Umdispositionen geplant sind?
Die bisherige Praxis, Umdispositionen im Formular der Mittelanforderung darzulegen, wird aufgegeben. Es hat sich gezeigt, dass die bisherige Praxis zu unnötigen Schwierigkeiten in der Darstellung im Zwischennachweis geführt hat. Dem wollen wir begegnen, indem wir das Verfahren vereinfachen.
Bitte fordern Sie ab jetzt Fördermittel entsprechend der im genehmigten Finanzierungsplan veranschlagten Summen an. Umdispositionen sind bei der Mittelanforderung noch nicht anzugeben. Wenn Sie bspw. planen, Sachmittel in Personalmittel umzudisponieren, rufen Sie die Mittel dennoch aus dem Budget der Sachmittel ab, so wie ursprünglich im genehmigten Finanzierungsplan angegeben.
Bitte beachten Sie die Notwendigkeit zur Zustimmung durch die Stiftung von Umdispositionen von über 20% der genehmigten Gesamtsumme eines Kalenderjahres. Eine Umdisposition von mehr als 20% muss in Form einer Pflichtmitteilung angezeigt und begründet werden. Alle Umdispositionen, die unter 20% liegen werden im Laufe des Jahres dokumentiert und im nächsten Zwischennachweis ausgewiesen. Die Verantwortung für die ausreichende Dokumentation von Abweichungen vom Finanzierungsplan liegt bei Ihnen.
Mittelverwendung
Jahreswechsel
Können die am 1. Dezember angeforderten Fördermittel im folgenden Jahr verwendet werden?
Die mit der letzten Mittelanforderung des Jahres am 1. Dezember abgerufenen Fördermittel können unter bestimmten Bedingungen bis zum 31. März des Folgejahres verwendet werden.
Bitte beachten Sie, dass Dienstleistungen und Anschaffungen nur dann bis zum 31. März mit Fördermitteln aus dem Vorjahr erstattet werden können, wenn der Rechtsgrund für die Anschaffung bereits im vorherigen Jahr gelegt wurde. D.h. dass beispielsweise Aufträge verbindlich vergeben und Bestellungen verbindlich aufgegeben worden sein müssen. Bei Personalmitteln muss ein Arbeitsvertrag im Vorjahr geändert bzw. geschlossen worden sein. Sollte diese Bedingung nicht erfüllt sein, kann die Stiftung diese Mittel zurückfordern.
Wie gewohnt ist bei Vergaben mit einer Höhe von mehr als 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer oder einer Laufzeit von über einem Jahr, vorab die Zustimmung der Stiftung einzuholen. Planungen über Aufträge dieser Art sind über den Reiter „Pflichtmitteilungen“ im StIL-Portal zu kommunizieren.
Bitte formulieren Sie dort kurz, wieso die Vergabe des Auftrags zur Erreichung der Projektziele notwendig ist, und laden Sie die dazugehörige Unterlage (das Angebot des potenziellen Auftragnehmers) hoch. Wir prüfen Ihre Anfrage dann zügig.
Die Stiftung prüft den Vertragsabschluss im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem Förderziel. Wir unterstellen hierbei, dass die Vertragsgestaltung auch im Weiteren den Zielen und Regelungen des Fördervertrages entspricht. Dies gilt gleichermaßen für das durchgeführte Vergabeverfahren. Eine vergaberechtliche Prüfung unsererseits erfolgt nicht, sondern liegt in der Verantwortung der Hochschulen.
Die Frist zur Einreichung des Zwischennachweises zum 31. März des folgenden Jahres für die gesamten Mittel aus dem vorherigen Jahr bleibt bestehen. Nach Ende März können die Mittel aus dem Vorjahr nicht weiterverwendet werden. Eine Verrechnung der Mittel aus dem Vorjahr mit den Mitteln aus dem neuen Jahr ist nicht möglich. Etwaig vorhandene Restmittel aus dem Vorjahr müssen zurückgezahlt werden.
Umdispositionen
Wie können Umdispositionen mitgeteilt werden?
Ohne eine vorherige Zustimmung der Stiftung dürfen die Projekte Umdispositionen bis zu 20 Prozent der Gesamtsumme des Kalenderjahres vornehmen. Umdispositionen mit einem Umfang von über 20 Prozent sind im Vorfeld zustimmungspflichtig. Die Beantragung der Zustimmung der Stiftung zu Umdispositionen über 20 Prozent der Gesamtsumme des Kalenderjahres erfolgt über den Reiter „Pflichtmitteilungen“. Die bisherige Praxis, Umdispositionen im Formular der Mittelanforderung darzulegen, wird damit aufgegeben.
Wie ist die notwendige Zustimmung zu einer Umdispositionen mit einem Umfang von über 20 Prozent der Gesamtsumme des Kalenderjahres einzuholen?
Durch die Prüfung der Zwischennachweise für das Jahr 2021 wurde deutlich, dass eine Anpassung bei den Umdispositionen erforderlich ist. Umdispositionen sind ab sofort nicht mehr bei einer Mittelanforderung anzugeben. Wenn Sie bereits vor einer Mittelanforderung bspw. planen, Sachmittel in Personalmittel umzudisponieren, rufen Sie die Mittel dennoch aus dem Budget der Sachmittel ab, so wie ursprünglich im Finanzierungsplan angegeben. Dies gilt für alle Mittelanforderungen, beginnend ab 1. Oktober 2022.
Bitte beachten Sie, dass Umdispositionen von mehr als 20% der genehmigten Gesamtsumme des Kalenderjahres zustimmungspflichtig sind. Das bedeutet: Alle Umdispositionen sind im Laufe des Jahres zu dokumentieren. Im Zuge des Mittelabrufs, der die Grenze von 20% überschreitet, ist die Umdisposition im Reiter „Pflichtmitteilungen“ zur Zustimmung mitzuteilen und im Reiter Ausgaben und Umdispositionen einzupflegen.
Wir empfehlen grundsätzlich den Reiter „Ausgaben und Umdispositionen“ laufend zu pflegen. Anhand dessen haben Sie, wenn sie dies bei jeder Umdisposition machen, eine aktuelle Übersicht, in welcher Höhe Umdispositionen stattgefunden haben.
FBM2020 plus
Können FBM2020 plus Fördermitteln mit regulären Fördermitteln kombiniert werden?
FBM2020 plus Fördermittel und FBM2020 Fördermittel sind nicht miteinander kombinierbar. Die FBM2020 plus Fördermittel sind entsprechend den geltenden Förderbedingungen und getrennt von den FBM2020 Fördermitteln zu verwenden. Eine Verschiebung zwischen FBM2020 plus Fördermitteln und FBM2020 Fördermitteln ist nicht möglich.
Für die Rückzahlung von nicht alsbaldig verausgabten FBM2020 plus Fördermitteln ist wichtig, dass bei der Mitteilung der Rückzahlung im Reiter „Rückzahlung“ in der Eingabemaske unter „Art der Mittel“ „FBM2020 plus“ ausgewählt wird.
Bis wann können die zusätzlich für FBM2020 plus zugesagten Fördermittel verausgabt werden?
Neben den regulären FBM2020 Fördermitteln gilt auch für FBM2020 plus Fördermittel, dass diese – entgegen der ursprünglichen Ankündigung – unter Bedingungen bis zum 31. März 2023 verausgabt werden können. Damit möchten wir Ihnen eine agile Projektdurchführung ermöglichen.
Um die Möglichkeit einer Verausgabung bis zum 31. März 2023 nutzen zu können, ist es zwingend notwendig, Dienstleistungen und Anschaffungen bereits im Jahr 2022 zu beauftragen bzw. Personalverträge noch im Jahr 2022 zu schließen bzw. anzupassen. Verausgabt werden müssen die Fördermittel bis zum 31. März 2023, entscheidend ist dabei der Tag der Zahlung (und nicht der Buchungstag).
Da Sie die FBM2020 plus Fördermittel bereits Ende September ausgezahlt bekommen haben, ist es zusätzlich notwendig, eine Einigung zum Mittelverbleib herzustellen. Sollten Sie die Möglichkeit der Verausgabung bis 31. März 2023 für FBM2020 plus Fördermittel nutzen wollen, schreiben Sie uns bis zum 15. Dezember 2022 eine Nachricht im StIL-Portal und teilen Sie uns unter Verweis auf FBM2020 plus Fördermittel bitte a.) die Gründe für die nicht alsbaldige Verwendung der verbliebenen FBM2020 plus Fördermittel mit und b.) skizzieren Sie kurz, wie Sie planen die verbliebenen FBM2020 plus Fördermittel einzusetzen.
Die reguläre Mittelanforderung zum 1. Dezember 2022 können Sie dafür nicht verwenden, da es sich um FBM2020 plus Fördermittel handelt.
Nur wenn wir auf diesem Weg eine Einigung zum Verbleib der Fördermittel treffen, kann eine Verausgabung bis zum 31. März verlängert werden.
Die Frist zur Einreichung des Zwischennachweises zum 31. März 2023 für die regulären FBM2020 Fördermittel wie auch die im Kontext von FBM2020 plus zugesagten Fördermitteln aus dem Jahr 2022 besteht unabhängig von der Möglichkeit zur Verausgabung bis zum 31. März 2023 und ist einzuhalten.
Was ist bei der Rückzahlung von FBM2020 plus Fördermitteln zu beachten?
Für die Rückzahlung von nicht alsbaldig verausgabten FBM2020 plus Fördermitteln ist bei der Mitteilung im Reiter „Rückzahlung“ in der Eingabemaske unter „Art der Mittel“ bitte „FBM2020 plus“ auszuwählen.
Diese Besonderheit ausgenommen sind Rückzahlung von FBM2020 plus Fördermitteln ebenso zu handhaben wie die Rückzahlung von regulären FBM2020 Fördermitteln. Rückzahlungen können aus den folgenden Gründen notwendig werden:
- Der Kassenbestand konnte nicht alsbald verwendet werden und mit der Stiftung keine Einigung über den Verbleib der Fördermittel zur zeitnahen Verausgabung getroffen werden.
- Der Kassenbestand wird nicht benötigt (z.B. durch verminderte Ausgaben).
- Es wurden weitere Drittmittel oder Eigenmittel eingesetzt.
- Aufforderung durch die Stiftung.
Um eine Rückzahlung vorzunehmen, tragen Sie die Summe der Finanzpositionen Personalmittel, Sachmittel und Investitionen unter dem Reiter „Rückzahlung“ ein und geben die Rückzahlung zur Freigabe an uns. Sie erhalten anschließend eine Bestätigung, dass die Rückzahlung freigegeben wurde und können schließlich die Rückzahlung anstoßen. Damit werden die Daten final im StIL-Portal angelegt und der notwendigen Buchungsbeleg erzeugt. Sie können diesen Buchungsbeleg dann für die Rückzahlung an Ihre Buchhaltung weitergeben. Bitte beachten Sie, dass die Rückzahlung zu FBM2020 plus nach der Zahlungsaufforderung durch StIL im Reiter „FBMplus“ in der Tabelle „Fördermittelstatus“ angezeigt wird. Sobald Ihnen bekannt ist, dass Fördermittel nicht verausgabt werden können, zahlen Sie diese bitte unaufgefordert und unverzüglich über das StIL-Portal an die Stiftung zurück.
Hiervon kann abgewichen werden, wenn Sie sich mit der Stiftung im StIL-Portal im Zuge der Mittelanforderung, auf den Verbleib der Fördermittel für eine alsbaldige Verausgabung einigen.
Wie erfolgt die Abrechnung der zugesagten Fördermittel für FBM2020 plus?
Ausgehend von den zugesagten Fördermitteln werden die notwendigen Ausgaben (wie beispielsweise Reisekosten, Miete, Unterbringung, Honorare oder auch Pauschalen für Veranstaltungsorte) entsprechend unserer Förderbedingungen im Zwischennachweis für das Jahr 2022 abgerechnet.
Um eine unkomplizierte, transparente Abrechnung zu ermöglichen, werden die Fördermittel für FBM2020 plus in einem zusätzlichen Arbeitsblatt des Zwischennachweises für das Jahr 2022 einzutragen zu sein. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die FBM2020 plus Fördermittel separat und getrennt von den regulären FBM2020 Fördermitteln zu bewirtschaften sind.
Gelten die Regeln für Umdispositionen auch für FBM2020 plus?
Die Förderbedingungen zur Förderbekanntmachung „Hochschullehre durch Digitalisierung stärken“ (FBM2020) gelten auch für FBM2020 plus. Dementsprechend gelten die Regeln zur Umdisposition auch für die genehmigten FBM2020 plus Fördermittel.
Wo sind die FBM2020 plus Fördermittel im StIL-Portal abgebildet?
Die FBM2020 plus Fördermittel sind im StIL-Portal separat von den regulären FBM2020 Fördermitteln im Reiter „FBMplus“ abgebildet.
Wie ist der Reiter Ausgaben und Umdispositionen im StIL-Portal für FBM2020 plus zu pflegen?
Bitte nutzen Sie auch für die FBM2020 plus Fördermittel den Reiter „Ausgaben und Umdispositionen“ im StIL-Portal. Unterhalb der bisherigen Felder sind gesonderte Eingabefelder für die Ausgaben und Umdispositionen von FBM2020 plus.
Die dort eingegebenen Daten werden im Reiter „FBMplus“ Fördermittelstatus sichtbar und ermöglichen den Projekten dort eine Übersicht darüber zu haben, wie viele Mittel eines Jahres bereits verausgabt bzw. umgewidmet wurden.
Ohne eine vorherige Zustimmung der Stiftung dürfen auch für FBM2020 plus Umdispositionen bis zu 20 Prozent der Gesamtsumme vorgenommen werden. Umdispositionen mit einem Umfang von über 20 Prozent sind im Vorfeld zustimmungspflichtig. Dafür tragen Sie bitte die entsprechenden Summen zunächst im Reiter „Ausgaben und Umdispositionen“ ein und senden uns anschließend eine Nachricht im Reiter „Pflichtmitteilungen“. Bitte begründen Sie die Umdisposition im Textfeld. Wird die Pflichtmitteilung genehmigt, kann die Umdisposition vorgenommen werden. Überschreitungen von mehr als 20 Prozent, denen nicht zugestimmt wurde, stellen zweckwidrige Verwendungen dar.
Um die separate Bewirtschaftung der regulären FBM2020 Mittel und der FBM2020 plus Mittel nachvollziehbar zu halten, nutzen Sie bitte ab sofort für die FBM2020 plus Fördermittel die separate Tabelle „Umdispositionen FBM2020 plus“. Sollten Sie bereits übergangsweise Umdispositionen von FBM2020 plus Mitteln eingetragen haben, so sind diese bitte nun in die Tabelle im neu geschaffenen Reiter für FBM2020 plus zu übertragen.
Rückzahlung von Fördermitteln
Wann ist die Rückzahlung der verbliebenen Fördermittel aus dem Jahr 2022 zu tätigen?
Nicht verwendete Mittel sind gemäß der Förderbedingungen jederzeit zurückzahlen bzw. können mit der nächsten Mittelanforderung verrechnet werden. Weiterhin wird es aber notwendig sein, die in einem Haushaltsjahr nicht verwendeten Mittel an die Stiftung zurückzuüberweisen.
Bitte beachten Sie die technische Anleitung zu dem Reiter Rückzahlung.
Wie werden abgerufene Fördermittel an die Stiftung zurückgezahlt?
Nutzen Sie im StIL-Portal den Reiter „Rückzahlung“, um Fördermittel zurückzuzahlen. Rückzahlungen können aus den folgenden Gründen notwendig werden:
- Der Kassenbestand konnte nicht alsbald verwendet werden und einem weiteren Verbleib wurde von der Stiftung nicht zugestimmt.
- Der Kassenbestand wird nicht benötigt (z.B. durch verminderte Ausgaben).
- Es wurden weitere Drittmittel oder Eigenmittel eingesetzt.
- Aufforderung durch die Stiftung.
Wählen Sie die Art der Rückzahlung aus, tragen Sie die Summe der Personalmittel, Sachmittel und Investitionen sowie eine Begründung ein und senden die Rückzahlung zur Freigabe an die Stiftung. Sie erhalten nach der Prüfung eine Rückzahlungsaufforderung inklusive Kontoverbindung und Verwendungszweck. Im Portal können Sie dann einen Buchungsbeleg herunterladen. Bitte überweisen Sie die Rückzahlung nicht ohne Zahlungsaufforderung bzw. Buchungsbeleg von der Stiftung, da wir die Zahlung in diesem Fall nicht zuordnen können. Bitte beachten Sie, dass erst mit Erhalt der Zahlungsaufforderung ein Zahlungsziel festgelegt wird und vor Ablauf dieser Zahlungsfrist kein Verzug eintritt und damit auch keine Zinsen entstehen.
Sobald Ihnen bekannt ist, dass Fördermittel nicht verausgabt werden, melden Sie diese bitte unaufgefordert und unverzüglich über das StIL-Portal an die Stiftung zurück. Dies gilt für alle angeforderten Mittel, die nicht innerhalb von höchstens drei Monaten verwendet werden. Hiervon kann abgewichen werden, wenn Sie die Mittel bei der nächsten Mittelanforderung zum Verbleib beantragen und die Stiftung zustimmt.
Bitte beachten Sie, dass der Verbleib der Mittel aufgrund des Grundsatzes der Jährlichkeit nur innerhalb eines Kalenderjahres möglich ist. Mittel, die am 1. Dezember abgerufen wurden und nicht bis zum 31. März des Folgejahres verausgabt wurden, müssen unverzüglich und ohne Aufforderung über das StIL-Portal als Rückzahlung mitgeteilt werden.
Das gilt sowohl für die im Fördervertrag vereinbarten Mittel als auch für die Mittel der Projekterweiterung FBM2020 plus.
Zwischennachweis 2022
Der Zwischennachweis 2022 ist im Portal einzupflegen. Nutzen Sie hierfür bitte im StIL-Portal die Reiter „Nachweise“ sowie „Ausgaben und Umdispositionen“ und „Rückzahlung“. Mitte Februar erhalten Sie zudem eine automatische Portalnachricht.
Im Reiter „Nachweise“ können Sie per Klick auf „Neuen Nachweis erstellen“ einen neuen Zwischennachweis anlegen. Sie haben dann die Möglichkeit über die Textfelder im Portal die entsprechenden Informationen zum Sachbericht einzupflegen.
Die Excel-Vorlage und ein Muster sowie eine Anleitung für den zahlenmäßigen Nachweis haben wir auf unserer Internetseite zur Verfügung gestellt. Die Vorlage ist zwingend zu nutzen. Bitte laden Sie diese ausgefüllt an der markierten Stelle für den zahlenmäßigen Nachweis hoch.
Sie können den Sachbericht und den zahlenmäßigen Nachweis zwischenspeichern. Nach Prüfung der Daten reichen Sie Ihren Zwischennachweis ein. Senden Sie uns den Nachweis bitte nicht per E-Mail oder Post zu. Wir benötigen auch keine Unterschrift auf dem Zwischennachweis. Der Zwischennachweis für das abgeschlossene Kalenderjahr 2022 ist bis zum 31. März 2023 einzureichen.
Bitte geben Sie anschließend im Reiter „Ausgaben und Umdispositionen“ für das Förderjahr 2022 die entstandenen Ausgaben und getätigten Umdispositionen wie im Zwischennachweis ausgewiesen ein.
Ebenfalls ist der im Zwischennachweis als Kassenbestand ausgewiesene Saldo, der nur positiv ausfallen darf, als Rückzahlung im Reiter „Rückzahlung“ vorzunehmen. Tragen Sie die Summe der Finanzpositionen Personalmittel, Sachmittel und Investitionen unter dem Reiter „Rückzahlung“ ein und senden die Rückzahlung zur Freigabe an die Stiftung. Da es sich hierbei um eine „offene“ und nicht abgeschlossene Rückzahlung handelt, ist diese auch nicht im zahlenmäßigen Nachweis unter „Rückzahlungen abgeschlossen“ zu erfassen.
Durch Eingaben im Reiter „Ausgaben und Umdispositionen“ wird das Reporting im Reiter „Fördermittelstatus“ aktualisiert und Sie können auf einen Blick sehen, ob noch Mittel aus 2022 vorhanden sind. Die Angaben im zahlenmäßigen Nachweis und dem genannten Reiter müssen übereinstimmen.
Nachweis FBM2020 plus
Alle Projekte, die FBM2020 plus Mittel für das Jahr 2022 erhielten und ebenfalls zum 31.03.2022 einen Nachweis erstellen, reichen bitte mit der gesonderten Excel-Vorlage für FBM2020 plus einen zusätzlichen Nachweis über den Reiter „Nachweise“ ein. Die Vorlage dazu haben wir ebenfalls auf unserer Internetseite zur Verfügung gestellt. Das Vorgehen in der Excel-Vorlage ist identisch zum FBM2020 Zwischennachweis.
Im Portal steht Ihnen seit Kurzem ebenfalls ein Reiter „FBMplus“ zur Verfügung, der in einer gesonderten Tabelle den Fördermittelstatus für diese zusätzlichen Mittel anzeigt. Im Reiter „Ausgaben und Umdispositionen“ gibt es einen untergeordneten Reiter „Ausgaben und Umdispositionen FBMplus“. Dieser ist nach den o.g. Vorgaben wie im Förderprogramm FBM zu befüllen.
Im Reiter „Rückzahlung“ haben Sie für FBM2020 plus die Möglichkeit in Zeile zwei „Art der Mittel“ FBM2020 plus auszuwählen und können somit auch Rückzahlungen für FBM2020 plus einreichen.
Im Reiter „FBMplus“ gibt es eine eigene Übersicht „Fördermittelstatus“, die nur die Mittel zu FBM2020 plus darstellt. Auch hier müssen die Angaben im zahlenmäßigen Nachweis mit den Angaben in den oben beschriebenen Eingaben übereinstimmen.
Die aktuellen Vorlagen, Anleitungen und Hinweise zum zahlenmäßigen Nachweis und zum Sachbericht 2022 finden Sie unter: https://stiftung-hochschullehre.de/foerderung/hochschullehre-durch-digitalisierung-staerken/zwischennachweis
Für alle weiteren Fragen nutzen Sie bitte die Kommunikationsfunktion im StIL-Portal oder unsere Telefonsprechstunde, jeden Dienstag von 10 bis 11:30 Uhr unter +49 40 6059815 72
Sonstiges
Wann ist die Stiftung wie zu nennen?
Bitte weisen Sie bei allen Veröffentlichungen und Veranstaltungen im Zusammenhang mit Ihrem Projekt auf die Förderung durch die Stiftung hin. Dabei ist der Name der Stiftung stets vollständig auszuschreiben. Wir bitten Sie außerdem, das Logo der Stiftung zu verwenden. (Die Schutzräume um das Logo herum sind in den entsprechenden Bilddateien, die die Stiftung zur Verfügung stellt, bereits angelegt.) Weitere Informationen finden Sie in unseren Richtlinien für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit geförderter Projekte.